Aufgaben

Flugzeugüberflug über großen Baukran
Bild: LuBB

Im Auftrag des Bundes führen die Bundesländer gemäß § 31 Luftverkehrsgesetz und § 16 Luftsicherheitsgesetz sowie den entsprechenden Verordnungen der Europäischen Union bestimmte Aufgaben in den Bereichen Luftverkehr und Luftsicherheit aus.

Entsprechend dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Frühjahr 2006) und der Luftfahrt- und Luftsicherheitszuständigkeitsverordnung (LuFaLuSiZV) des Landes Brandenburg in der Fassung vom 19.07.2013 ergeben sich für die LuBB folgende Aufgabenbereiche:

  • Zulassungsverfahren für den Verkehrsflughafen Berlin-Brandenburg, die übrigen Landeplätze und Segelfluggelände
  • Angelegenheiten des Luftfahrtpersonals
  • Befassung mit Luftfahrtunternehmen (Rundflug-/Ballonfahrtunternehmen), Veranstaltungen, Flugschulen sowie luftfahrtrelevante Bauwerke und andere Hindernisse
  • überörtliche und örtliche Luftaufsicht über den Gesamt-Flugbetrieb im Zuständigkeitsbereich
  • Luftsicherheitsangelegenheiten

Flughafen Berlin-Brandenburg

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Bild: LuBB

Der Flughafen Berlin Brandenburg „Willy Brandt“ (BER) ist nicht nur ein Verkehrsflughafen – er ist zugleich ein wichtiger Jobmotor und Wirtschaftsfaktor für die Hauptstadtregion. Er verfügt über zwei unabhängig voneinander nutzbare Start- und Landebahnen sowie über ein flexibles Rollbahnsystem. Weitere Informationen

Flugplätze in Berlin und Brandenburg

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Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) genehmigt und beaufsichtigt alle Flugplätze in Berlin und Brandenburg. Informationen zu den derzeit in Berlin und Brandenburg genehmigten Flugplätzen (außer BER) finden Sie hier in den zum Download bereitgestellten Dokumenten. Weitere Informationen

Luftfahrthindernisse

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Nicht nur Industrieschornsteine und Windenergieanlagen, sondern auch kleinere Bauvorhaben (Einfamilienhäuser oder Werbeanlagen) gelten unter Umständen als sogenannte Luftfahrthindernisse und sind nach §§ 12 ff. LuftVG genehmigungspflichtig. Weitere Informationen

Nutzung des Luftraums

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Die Nutzung des Luftraums kann sehr vielfältig sein, ist aber nicht immer erlaubnisfrei. Dies trifft zu, sobald bestimmte Voraussetzungen nicht eingehalten werden oder die Nutzung sogar verboten ist. Weitere Informationen

Luftaufsicht

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Bild: LuBB

Die Aufgabe der Luftaufsicht ist die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt. Weitere Informationen

Luftsicherheit

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Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 werden von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt. Weitere Informationen

Betriebssicherheit

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Bild: LuBB

Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) nimmt auch im Rahmen der Betriebssicherheit Aufgaben wahr. Weitere Informationen

Flugbetrieb und Ausbildungsorganisation

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Bild: Pixabay

Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg ist zuständig für die Genehmigung bzw. Verwaltung der Erklärungen und Aufsicht der Betreiber im gewerblichen Flugbetrieb, sowie der Ausbildungsorganisationen, die ihren Sitz in Berlin und Brandenburg haben. Weitere Informationen

Zuverlässigkeitsüberprüfung – ZÜP

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Im gleichnamigen Sachgebiet wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) entsprechend dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) durchgeführt. Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) prüft die Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG für die Länder Berlin und Brandenburg. Weitere Informationen

Luftfahrtpersonal

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Bild: LuBB

Das Sachgebiet Luftfahrtpersonal der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) ist für die Erteilung von Privatpilotenlizenzen verantwortlich. Erfahren Sie mehr zur theoretischen Prüfung zum Erwerb einer Lizenz. Weitere Informationen