Luftfahrtpersonal

Pilotenlizenz, Hintergrund Himmel
Bild: LuBB

Sind wir Ihr Ansprechpartner?

Die Zuständigkeit für die Erteilung von Erlaubnissen ist in § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) geregelt. Demnach ist das Sachgebiet Luftfahrtpersonal der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg für die Erteilung einschließlich derer Berechtigungen mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung folgender Erlaubnisse zuständig:

  • Privatpilotenlizenzen PPL
  • Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen LAPL
  • Segelflugzeugpilotenlizenzen SPL
  • Ballonpilotenlizenzen BPL

Darüber hinaus kommt es auf Ihren Hauptwohnsitz an. Sind Sie bereits Erlaubnisinhaber/-in und wohnen in Berlin oder Brandenburg, sind wir Ihr Ansprechpartner.

Absolvieren Sie eine Ausbildung bei einer Ausbildungsorganisation in den Ländern Berlin oder Brandenburg, dann legen Sie in unserer Luftfahrtbehörde die theoretische Prüfung ab, wir bestimmen eine Prüferin/einen Prüfer für die Abnahme der praktischen Prüfung und erteilen Ihre Erlaubnis.

Bei Fragen Ihrerseits stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Zugleich aber überwachen wir die Umsetzung und Beachtung geltender Bestimmungen. In diesem Rahmen haben wir Informationen zur Verfügung gestellt, damit Pilotinnen und Piloten und Ausbildungsorganisationen jederzeit über die geltende Rechts- und Verfahrenslage orientiert sind und behördliche Korrektur gar nicht erst notwendig wird.

In den Rubriken finden Sie nähere Einzelheiten zum komplexen Recht des Luftfahrtpersonals. Sie sind herzlich eingeladen, sich dort gezielt oder auch in einem ersten allgemeinen Zugriff über die einschlägigen Vorschriften zu informieren. Selbstverständlich haben wir für Sie als Download auch Merkblätter und Formulare bereitgestellt.

Eine Anmerkung zum Nachweis Ihrer Zuverlässigkeitsbescheinigung:

§ 7 Absatz 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes regelt, bei welchem Personenkreis eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) durchzuführen ist, also Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler/-innen.

Haben Sie eine Erlaubnis als Luftfahrer, welche Sie berechtigt Flugzeuge, Hubschrauber oder Reisemotorsegler (TMG) als verantwortlicher Luftfahrzeugführer zu führen, ist bei Ihnen eine ZÜP durchzuführen.

Die Bescheinigung der Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung Ihrer Zuverlässigkeit ist 5 Jahre gültig. Denken Sie daher rechtzeitig an die erneute Antragstellung!

Wir fordern den Nachweis bei Ihnen an, wenn unserem Sachgebiet Ihre Zuverlässigkeitsbescheinigung nicht vorliegt, diese jedoch erforderlich ist.

Auskünfte zur ZÜP erhalten Sie beim gleichnamigen Sachgebiet
„Zuverlässigkeitsüberprüfung“.

Hinweise und Bekanntmachungen

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Hinweise und Bekanntmachungen für das Luftfahrtpersonal der Länder Berlin und Brandenburg Weitere Informationen

Theoretische Prüfung

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Hier können Sie Prüfungstermine erfragen und erfahren alles, was Sie zur theoretischen Prüfung wissen müssen. Weitere Informationen

Formulare und Merkblätter

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Antragsformulare für Lizenzinhaber/-innen, Flugschüler/-innen, die Anerkennung und den Transfer von Lizenzen und für Prüfer/-innen finden Sie hier. Das Wichtigste haben wir für Sie in Merkblättern zusammengefasst. Weitere Informationen

Nützliche Links

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Hier haben wir für Sie nützliche Links zu Flugmedizinern, Flugprüfern etc. zusammengestellt. Weitere Informationen

Rechtsvorschriften

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Welche Rechtsvorschriften werden bei der Lizenzierung herangezogen? Hier werden Sie fündig. Weitere Informationen

Häufig gestellte Fragen

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Die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Luftfahrtpersonal finden Sie hier. Haben Sie weitere Fragen? Weitere Informationen

General information around the aviation personnel

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The LuBB provides information so that pilots and training organisations are always informed about the applicable legal and procedural situation. Weitere Informationen

Formulare für den Transfer und die Anerkennung von Lizenzen

Formulare für Flugschülerinnen und Flugschüler

Formulare für Linzenzinhaberinnen und Lizenzinhaber