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Bild: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Häufig gestellte Fragen

In dieser Rubrik beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen aus dem Sachgebiet Luftfahrtpersonal:

Welche Unterlagen müssen in der Behörde vorliegen, um eine Einladung für die theoretische Prüfung zu erhalten?

Eine Einladung und damit Zulassung zur theoretischen Prüfung erfolgt nach Vorliegen des durch den Bewerber zu stellenden Antrages auf Abnahme der Prüfung sowie der Empfehlung zur Abnahme der theoretischen Prüfung, welche durch den Ausbildungsleiter der für die Ausbildung verantwortlichen Ausbildungsorganisation (ATO) erfolgt. Beide Dokumente sind unter der Rubrik “Formulare und Anträge” zu finden.

Was kostet die Abnahme der theoretischen Prüfung?

Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist kostenpflichtig; die Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV). Nach dem derzeit gültigen Gebührenverzeichnis werden für die Abnahme der theoretischen Prüfung folgende Gebühren erhoben:

  • Flugzeugführer LAPL und PPL 130,00 €
  • Hubschrauberführer LAPL und PPL 130,00 €
  • Segelflugzeugführer SPL 65,00 €
  • Ballonführer BPL 70,00 €

Wieviel Zeit steht mir für die einzelnen Sachgebiete zur Verfügung und welche Hilfsmittel darf ich nutzen?

Eine Übersicht über die Struktur der neuen Prüfungen mit Zeitangaben ist unter der Rubrik “Theoretische Prüfung“. Die zu nutzenden Hilfsmittel und weitere Informationen sind im Merkblatt “Theoretische Prüfungen” zusammengefasst, welches unter „Formulare & Merkblätter“ zu finden ist.

Welche Unterlagen müssen zur Lizenzerteilung in der Behörde vorliegen?

Die Lizenzerteilung ist zu beantragen. Der entsprechende Antrag auf Erteilung einer Lizenz ist unter der Rubrik „Formulare und Merkblätter“ zu finden und kann erst nach Absolvierung der praktischen Prüfung gestellt werden. Welche Nachweise/Unterlagen beizufügen sind, ist aus dem Antragsformular ersichtlich.

Meine Klassenberechtigung/Musterberechtigung ist abgelaufen. Was ist zu veranlassen?

Ist die Gültigkeit der Klassen-/Musterberechtigung abgelaufen, wird eine Erneuerung erforderlich. Die Erneuerungsvoraussetzungen gemäß FCL.740(b) sind im Merkblatt “Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011” zusammengefasst.

Gibt es nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Vorgaben zur Führung des Flugbuches?

Die Flugbuchführung richtet sich nach FCL.050 in Verbindung mit den dazu von der EASA veröffentlichten Acceptable Means of Compliance (AMC) [PDF]. Die Vorschrift verlangt ausdrücklich eine Festlegung durch die zuständige Behörde. Um der Vorschrift nachzukommen, hat die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg in NfL 2021-2-608 vom 23.04.2021 die vom BMVI in NfL 2021-2-602 vom 16.04.2021 veröffentlichten Grundsätze für die Aufzeichnung von Flugzeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 – FCL.050, der Verordnung (EU) Nr. 2018/1976 – SFCL.050, der Verordnung (EU) Nr. 2018/395 – BFCL.050” als die maßgebliche Form und Weise für die Aufzeichnung von Flugzeiten festgelegt.


Kontakt


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Luftfahrtpersonalangelegenheiten, insbesondere Lizenzen
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Tel.: 03342 4266-4423
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Lizenz- und Prüfungswesen
Herr Röhr
Inspektor Lizenz- und Prüfungswesen
Raum: 2.316

Tel.: 03342 4266-4420
E-Mail: PruefberichteLuftfahrer@lbv.brandenburg.de
Poststelle
Die Angabe des Absenders ist zwingend erforderlich.
Fax: 03342 4266-7612

Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung!
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