Der Begriff Luftaufsicht ergibt sich aus dem § 29 Luftverkehrsgesetz (LuftVG):
„Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) […]“
Die Luftaufsicht umfasst demnach die beiden Komponenten
- Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs: Hierunter sind luftfahrtspezifische Gefahren zu verstehen, d. h. Gefahren, die den Ablauf des Luftverkehrs in seiner Funktion beeinträchtigen können.
- Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt: Hierunter sind die Fälle zu verstehen, in denen z. B. ein Luftfahrzeug eine Gefährdungslage für unbeteiligte Dritte herbeiführt.
Die Luftaufsichtsbehörden können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Die Luftaufsichtsverfügung ist eine Anordnung, mit der von einer (Einzelverfügung) oder mehreren bestimmten Personen (Allgemeinverfügung) ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gefordert wird. Diese Verfügung ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).