E-Rechnung – Elektronische Rechnungsstellung

Geldscheine, Münzen liegen auf einen nicht ausgefüllten Überweisungsträger
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Mit der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen sind europaweit die verpflichtenden Rahmenbedingungen für die Einreichung und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen geschaffen worden.

Die Details für die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie im Land Brandenburg, sind in der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (BbgERechV) vom 19. September 2019 und mit der ersten Verordnung der Änderung der E-Rechnungsverordnung vom 24. Juli 2020, geregelt.

E-Rechnungen können ab dem 01. April 2020 über die OZG-RE des Landes Brandenburg von Rechnungsstellenden und Rechnungssendenden eingereicht werden.

Dazu registrieren Sie sich auf der OZG-RE, welche über die nachfolgende Adresse erreichbar ist.

Für die Einreichung einer E-Rechnung beim Landesamt für Bauen und Verkehr, ist folgende Leitweg-Identifikationsnummer (Leitweg-ID) zu verwenden:

12-121096894453782-21

Die E-Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  • Leitweg-ID
  • Bankverbindungsdaten
  • Zahlungsbedingungen
  • E-Mail-Adresse der Rechnungsstellenden

Weitere Informationen entnehmen Sie der Internetseite des Ministeriums für Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg.

Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (BbgERechV) vom 19. September 2019 Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) für das Land Brandenburg Teil II – Verordnungen Nr. 79 vom 01.Oktober 2019

PDF-Dokument (246.5 kB)

Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) für das Land Brandenburg Teil II – Verordnungen Nr. 68 vom 17. August 2020, erste Verordnung der Änderung der E-Rechnungsverordnung vom 24. Juli 2020

PDF-Dokument (262.6 kB)