Verkehrslandeplatz (VLP) Fehrbellin – EDBF
Änderungsgenehmigungsverfahren gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches nach § 17 LuftVG
Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (Genehmigungsbehörde) hat auf Antrag der Flugplatz Fehrbellin GmbH die Flugplatzgenehmigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG geändert.
Die Änderung betrifft die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches für den VLP Fehrbellin gemäß § 17 LuftVG.
§ 17 LuftVG bewirkt, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich). Innerhalb von 1,5 km Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt ist eine Zustimmung der Luftfahrtbehörde unbedingt erforderlich (§ 17 Nr. 1 LuftVG). Im Umkreis von 1,5 km bis 4 km Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörde vor Erteilung von Baugenehmigungen nur erforderlich, wenn Bauwerke oder andere Anlagen und Geräte eine Höhe von 25 m (bezogen auf den Flugplatzbezugspunkt) überschreiten sollen (§ 17 Nr. 2 LuftVG). Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Höhenbegrenzung für Bauwerke und sonstige Hindernisse (wie z. B. auch Bäume), sondern lediglich um die „Auslösungsgrenze“, ab welcher die zuständige Genehmigungsbehörde zwingend die vorherige kostenpflichtige Zustimmung der Luftfahrtbehörde einholen muss.
Dies gilt nunmehr für den VLP Fehrbellin.
Die Änderungsgenehmigung vom 07.07.2026 (Az.: 110-41-801010202/2024-002/003) samt Rechtsbehelfsbelehrung und Anlagen wird für zwei Wochen in der Gemeinde Fehrbellin, Johann-Sebastian-Bach-Straße 6, 16833 Fehrbellin, in der Zeit vom 27.07.2026 bis 10.08.2026 zu folgenden Dienststunden zur allgemeinen Einsicht ausgelegt und kann von jedermann eingesehen werden.
Montag 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch –
Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag –
Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 6 Abs. 5 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Bestimmung des beschränkten Bauschutzbereiches gilt zudem gemäß § 18 LuftVG als in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung zum o. g. Genehmigungsbescheid hingewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Änderung der Genehmigung für den Verkehrslandeplatz Schönhagen kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg, Mittelstraße 5/5A, 12529 Schönefeld erhoben werden.
Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im oben genannten Genehmigungsänderungsverfahrens die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren von der Anhörungs- und Genehmigungsbehörde gespeichert und verarbeitet werden.
Datenschutzbeauftragter des Landesamtes für Bauen und Verkehr:
Herr Böttner
Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten
Telefon: (03342) 4266-1500
Nähere Informationen zum Datenschutz stehen Ihnen unter dem nachfolgendem Link zur Verfügung:
Anlagen zur Bekanntmachung

Lageplan Bauschutzbereich mit Sichtvermerk
© Dipl.-Ing. Markus Puhlmann
Dokument: 3 MB – Stand: 07.07.2026
Externe Links:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

