Verkehrslandeplatz (VLP) Fehrbellin

Änderungsgenehmigungsverfahren gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für die Festsetzung eines beschränkten Bauschutzbereiches nach § 17 LuftVG

Die Flugplatz Fehrbellin GmbH als Inhaber der Genehmigung für die Anlage und den Betrieb des VLP Fehrbellin hat bei der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg die Festsetzung eines beschränkten Bauschutzbereiches nach § 17 LuftVG beantragt.  

Die nachträgliche Festsetzung eines beschränkten Bauschutzbereiches für den schon seit 15.09.1998 genehmigten VLP Fehrbellin ist zur Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs erforderlich. Neben der weiterhin zu erwartenden Bedeutung und Entwicklung erneuerbarer Energien und der Entstehung von Gewerbegebieten in unmittelbarer Nähe zum VLP Fehrbellin ist die Errichtung eines beschränkten Bauschutzbereiches für einen sicheren Flugbetrieb mittel- und langfristig von hoher Bedeutung.

§ 17 LuftVG bewirkt, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich). Innerhalb von 1,5 km Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt ist eine Zustimmung der Luftfahrtbehörde unbedingt erforderlich (§ 17 Nr. 1 LuftVG). Im Umkreis von 1,5 km bis 4 km Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörde vor Erteilung von Baugenehmigungen nur erforderlich, wenn Bauwerke oder andere Anlagen und Geräte eine Höhe von 25 m (bezogen auf den Flugplatzbezugspunkt) überschreiten sollen (§ 17 Nr. 2 LuftVG). Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Höhenbegrenzung für Bauwerke und sonstige Hindernisse (wie z. B. auch Bäume), sondern lediglich um die „Auslösungsgrenze“, ab welcher die zuständige Genehmigungsbehörde zwingend die vorherige kostenpflichtige Zustimmung der Luftfahrtbehörde einholen muss. Hierbei prüft die Luftfahrtbehörde ausschließlich flugbetriebliche Belange, die unter anderem mit Auflagen (z. B. Kennzeichnung als Luftfahrthindernis) verknüpft sein können.

Außerhalb von Bauschutzbereichen ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörde bislang nur erforderlich, wenn es sich um Luftfahrthindernisse über 100 m über Grund handelt (§§ 14, 15 LuftVG).

Durch das hier angestrebte Vorhaben wird weder die Fluglatzanlage noch der Flugplatzbetrieb geändert, so dass die bestehende Flugplatzgenehmigung in ihrer Bestandskraft unverändert bleibt.

Auslegung

Im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG sind die erforderlichen Antragsunterlagen ab dem 12.01.2026 bis zum Abschluss des Verfahrens als Download jederzeit und für jedermann einsehbar. Als zusätzliches Informationsangebot werden die Antragsunterlagen und der dazugehörige Übersichtsplan in der Gemeinde Fehrbellin (Johann-Sebastian-Bach-Straße 6, 16833 Fehrbellin) in der Zeit vom 12.01.2026 bis 13.02.2026 zu folgenden Dienststunden zur allgemeinen Einsicht ausgelegt und können dort von jedermann eingesehen werden.

Montag             08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag           08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch           –

Donnerstag       08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Freitag              –

Einwendungen

Jeder, dessen Belange von der Erteilung einer Genehmigung berührt werden können, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (27.02.2026) bei der

Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin–Brandenburg (Genehmigungsbehörde), Mittelstraße 5/5a, 12529 Schönefeld

oder bei der auslegenden Stelle schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen, Hinweise und Anregungen zum Vorhaben erheben.

Hinweise

Für den Inhalt der Antragsunterlagen ist der Antragsteller verantwortlich.

Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift des Einwenders enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die nicht diesen Erfordernissen entsprechen, können unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 17 VwVfG).

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen an den Träger des Vorhabens zur sachgerechten Erwiderung übergeben werden können.

Kosten, die evtl. durch die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Erhebung von Einwendungen entstehen könnten, werden nicht erstattet. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im oben genannten Genehmigungsänderungsverfahrens die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren von der Anhörungs- und Genehmigungsbehörde gespeichert und verarbeitet werden.

Datenschutzbeauftragter des Landesamtes für Bauen und Verkehr:

Herr Böttner

Lindenallee 51

15366 Hoppegarten

Telefon: 03342 4266-1500

E-Mailadresse: Andre.Boettner@LBV.Brandenburg.de

Hinweise des Landesamtes für Bauen und Verkehr gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)


Anlagen



Antrag Bauschutzbereich VLP Fehrbellin signiert

Dokument: 348 KB – Stand: 13.03.2025


Vollmacht VLP Fehrbellin

Dokument: 911 KB – Stand: 08.03.2025


Plan Bauschutzbereich VLP Fehrbellin

Dokument: 5 MB


Einräumung Nutzungsrecht

Dokument: 218 KB – Stand: 08.01.2026


Platzdarstellungskarte VLP Fehrbellin
© ÖbVi Dipl.-Ing. Thomas Jacubeit
Dokument: 144 KB – Stand: 18.01.2023


Nutzungsrecht ÖbVi Dipl.-Ing. Thomas Jacubeit

Dokument: 616 KB – Stand: 08.01.2025