Übergangsregelungen für „Altgeräte“ nach Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gelten nicht mehr

Die Übergangsregelungen nach Artikel 22 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sowie die entsprechende Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes, die den Betrieb von „Altgeräten“ regelten, die nicht EU-zertifiziert sind, sind zum Jahreswechsel ausgelaufen.

Der Betrieb von nicht EU-zertifizierten „Altgeräten“ ist nunmehr nur noch gemäß Artikel 20 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zulässig.

Nicht EU-zertifizierte unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse, einschließlich Nutzlast,

  • von weniger als 250 g dürfen unter den Bedingungen der Unterkategorie A1 nach Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung weiterbetrieben werden.
  • von weniger als 25 kg dürfen unter den Bedingungen der Unterkategorie A3 nach Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung weiterbetrieben werden.

Dabei ist zu beachten, dass in der Unterkategorie A3 ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einzuhalten ist. Zudem muss der Betrieb in einem Gebiet durchgeführt werden, in dem der Fernpilot bzw. die Fernpilotin nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass innerhalb des Bereichs, in dem das unbemannte Luftfahrzeug geflogen werden soll, keine unbeteiligte Person während des gesamten Betriebs gefährdet wird.

Sofern die Möglichkeit besteht ein „Altgerät“ durch den Hersteller im Nachgang zertifizieren zu lassen, muss das Klassen-Identifizierungskennzeichen (C0 bis C6) an dem unbemannten Luftfahrzeug angebracht werden.

Bei der Beantragung einer Genehmigung für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme in geografischen Gebieten, ist die Zertifizierungsbestätigung dem Antrag beizufügen.