Öffentliche Zustellungen
Auf dieser Seite veröffentlicht die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) diejenigen Bescheide, die öffentlich zugestellt werden.
Öffentliche Zustellungen von Bescheiden der LuBB sind dann notwendig, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Auch bei juristischen Personen kann eine öffentliche Zustellung erforderlich sein. Dies ist erforderlich, wenn sie zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18. Oktober 1991 (GVBl.I/91, [Nr. 32], S.457), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 86), in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist)
Bekanntmachungen
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