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Bild: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Häufig gestellte Fragen

An dieser Stelle beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen aus dem Sachgebiet Zuverlässigkeitsüberprüfung:

Wer kann einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen?

Nach § 7 Luftsicherheitsgesetz werden folgende Personen überprüft: Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll,

  • Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat,
  • Personen, die als Beliehene eingesetzt werden,
  • Luftfahrer/-innen und Flugschüler/-innen sowie
  • Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten/-praktikantinnen.

Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist erst nach Einstellung durch die im Sicherheitsbereich tätige Firma möglich. Eine Vorabprüfung zur Verbesserung Ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist derzeit nicht möglich.

Wie beantrage ich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung?

Für Inhaber und Inhaberinnen von Flughafenausweisen, Beschäftigte von Luftfahrtunternehmen und sonstiger Unternehmen und Luftfahrer/-innen gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen. Details finden Sie hier:

  • Zugangsberechtige (Inhaber eines Flughafenausweises)
  • Personal der Luftfahrtunternehmen und sonstige Dritte sowie Luftfahrer/-innen und Flugschüler/-innen

Der durch eine Unterschrift bestätigte Antrag muss im Original vorliegen, Fax- und E-Mail-Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Wann sollte ich einen Antrag auf Wiederholungsprüfung stellen?

Für bereits überprüfte Personen soll der Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt werden.

Welche Unterlagen sind meinem Antrag beizufügen?

Dem ausgefüllten Antrag ist die Kopie beider Seiten des Personalausweises beizufügen! Ist dieser nicht vorhanden, ist eine aktuelle Meldebescheinigung vorzulegen. Diese darf nicht älter als vier Wochen sein. Die Wohnanschriften der letzten 10 Jahre sind lückenlos anzugeben. Außerdem ist eine vollständige Kopie des Reisepasses (inkl. Deckblatt und aller Seiten, auch der leeren Seiten) erforderlich.

Wo finde ich die Adresse der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg?

Die Adresse lautet:

Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde
Berlin-Brandenburg
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld

Tel.: 03342 4266-4001 (Sekretariat)
Fax: 03342 4266-7612 (Poststelle)
Fax: 03342 4266-7613 (ZÜP)

Wer zahlt wie die Gebühren?

Wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit benötigt, muss der Arbeitgeber die Gebühren zahlen. Eine Ausnahme bilden Luftfahrer, die diese Voraussetzung nicht erfüllen. Diese erhalten mit dem Prüfungsergebnis einen Gebührenbescheid. Die Gebühren für Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Rahmen von Zugangsberechtigten werden über die Ausweisstelle des Flughafens eingezogen. Dazu werden von den Ausweisstellen im Namen der Luftsicherheitsbehörde Gebührenbescheide an die Unternehmen versendet. Falls Sie Fragen zu diesen Bescheiden haben, wenden Sie sich daher bitte zuerst an die Mitarbeiter der Ausweisstelle des Flughafens. Der Gebühreneinzug für Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Beschäftigten von Luftfahrt- und sonstigen Unternehmen werden in der Regel durch die Luftsicherheitsbehörde direkt erhoben. Weitere Details werden ggf. mit den Verantwortlichen des Unternehmens abgestimmt.

Wie viel Zeit nimmt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung in Anspruch?

Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg ist bemüht, die Zuverlässigkeitsüberprüfung innerhalb eines Monats abzuschließen. Leider kommt es trotz ständiger Verbesserung der Abläufe in Einzelfällen zu Verzögerungen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkenntnisse über die zu überprüfende Person vorliegen und Akten von anderen Stellen angefordert werden müssen.

Wie lange ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gültig?

Seit dem 01.01.2009 ist die Bescheinigung fünf Jahre gültig. Planungen für weitere Änderungen der Gültigkeitsdauer durch den Verordnungsgeber sind derzeit nicht bekannt.

Welche Auskünfte werden im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeholt?

Die Luftsicherheitsbehörde holt regelmäßig Auskünfte bei den Landeskriminalämtern und den Verfassungsschutzbehörden sowie aus dem Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz ein. Soweit im Einzelfall erforderlich, wird bei dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen (für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen) Informationen nachgefragt. Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber sind ebenfalls möglich.

Bei ausländischen Betroffenen wird um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersucht. Soweit im Einzelfall erforderlich, werden Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den/die Betroffene/n gerichtet.

Welche rechtlichen Kriterien gibt es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit?

  • Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG (Luftsicherheitsgesetz) ist, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit im vollem Umfang zu erfüllen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11.11.2004 – 3 C 8.04). Anlass, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen, geben u. a. verfassungsfeindliche Bestrebungen und Straftaten des Betroffenen. Ferner ist bei laufenden oder eingestellten Ermittlungs- und Strafverfahren im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben.
  • Bei der Bewertung der Erkenntnisse ist zu berücksichtigen, dass bereits ein geringer Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit ausreicht, um die Zuverlässigkeit zu verneinen. Im Hinblick auf das hochwertige Rechtsgut der Luftsicherheit und die damit verbundenen hohen Risiken reicht bereits eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens aus, um einen Betroffenen wegen in dessen Person liegender Risiken von der Tätigkeit in den gefährdeten Bereichen eines Verkehrsflughafens auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 20.90 – Buchholz 442.40, § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Nr. 4).
  • Mit Blick auf Straftaten ist zu beachten, dass die Rechtsprechung die Zuverlässigkeit nicht nur dann verneint, wenn die Straftat eine direkte Gefährdungshandlung für die Sicherheit des Luftverkehrs erkennen lässt bzw. die Straftat mit einer Gewaltanwendung verbunden ist. Vielmehr gilt, dass Straftaten eines Betroffenen die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Im Rahmen einer gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist festzustellen, ob sich aus diesen Vorgängen Bedenken für die Zuverlässigkeit * des Betroffenen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 – 3 C 8.04).
  • Verbleibende Zweifel an der Zuverlässigkeit müssen im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehen.

Wie wird bei Erkenntnissen über meine Person verfahren?

Im Falle von Erkenntnissen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen könnten, werden zunächst entsprechende Akten der Staats-/Amtsanwaltschaft oder Gerichtsurteile angefordert. Bei verbleibenden Zweifeln an der Zuverlässigkeit wird dem/der Antragsteller/-in die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die entweder schriftlich oder im Rahmen eines sog. Sicherheitsgespräches erfolgt (Anhörungsverfahren). Er/sie ist dabei verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und an seiner/ihrer Überprüfung mitzuwirken.


Kontakt


Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Mittelstraße 5/5 a
12529 Schönefeld
Tel.: 03342 4266-4416
E-Mail: LBV-ZUEP@LBV.Brandenburg.de
Weitere Telefonnummern:
03342 4266-4417
03342 4266-4418
03342 4266-4431


Fax ZÜP:
Die Angabe des Absenders ist zwingend erforderlich.

Fax: 03342 4266-7613
Telefonische Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag
09.00 – 11.00 Uhr und
13.00 – 15.00 Uhr
Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung!

Nutzen Sie für die Abgabe von Unterlagen bitte auch den Briefkasten (rechts neben dem Hauseingang A)!