

Was ist bei dem Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (UAS – Unmanned Aircraft System) bzw. unbemannten Fluggeräten zu beachten?
Die Übergangsregelungen nach Artikel 22 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sowie die entsprechende Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes, die den Betrieb von „Altgeräten“ regelten, die nicht EU-zertifiziert sind, sind…
Seit dem 31.12.2020 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (DVO (EU) 2019/947) über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Zu beachten sind ebenfalls die Änderungen der DVO (EU) 2019/947, sowie die „zulässigen Nachweisverfahren“ und „Anleitungen“ der Easy Access Rules for Unmanned Aircraft Systems.
Können die Vorgaben der Betriebskategorie „offen“ gemäß Artikel 4 i. V. m. Teil A des Anhangs der DVO (EU) 2019/947 nicht eingehalten werden, ist eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 i. V. m. Artikel 12 und Teil B des Anhangs der DVO (EU) 2019/947 für die Betriebskategorie „speziell“ zu beantragen.
Eine Übersicht der allgemeinen Anforderungen für den UAS-Betrieb in der Betriebskategorie „offen“ befindet sich im Downloadbereich.
Technische Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge, wie z. B. Anforderungen an EU-Klassifizierungen, UAS-Klassen C0 – C6, finden Sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945. Die unbemannten Luftfahrzeuge müssen vom herstellenden Unternehmen entsprechend gekennzeichnet sein.
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Sofern die Regelungen für den Betrieb von UAS in geografischen Gebieten gemäß § 21h der LuftVO beachtet und eingehalten werden, wird keine Genehmigung gemäß § 21i LuftVO benötigt. Sollte für den UAS-Betrieb eine Genehmigung erforderlich sein, wenden Sie sich bitte an die Luftfahrtbehörde des Landes, in welchem der Betrieb stattfinden soll. Auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) werden die geografischen Gebiete in einer interaktiven Karte dargestellt. Eine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität wird seitens des BMDV nicht übernommen. Die geografischen Gebiete gelten auch dann, wenn diese nicht im Map Tool ausgewiesen sind.
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Für den Betrieb über und in der Nähe von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, gilt:
Der Betrieb ist erlaubt, wenn:
a. das UAS in einer Entfernung von mehr als 1,5 Kilometern von der Begrenzung eines Flugplatzes betrieben wird oder,
b. bei der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder dem Betreiber des Flugplatzes eine Zustimmung eingeholt wurde.
Für den Betrieb über und in der Nähe von Flughäfen gilt:
Der Betrieb ist erlaubt, wenn:
a. das UAS in einer Entfernung von:
b. eine Betriebsgenehmigung für die Betriebskategorie „speziell“ gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt
Für den Betrieb über und in der Nähe von Bundeswasserstraßen gilt:
Der Betrieb ist erlaubt, wenn innerhalb eines Abstands von 100 Metern zu Bundeswasserstraßen:
Für den Betrieb über und in der Nähe von Bundesfernstraßen und Bahnanlagen gilt:
Der Betrieb ist erlaubt, wenn innerhalb eines Abstands von 100 Metern zu Bundesfernstraßen und Bahnanlagen:
Für den Betrieb über Wohngrundstücken gilt:
Der Betrieb ist erlaubt, wenn:
Für den Betrieb über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), Nationalparks im Sinne des § 24 des BNatSchG und Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des BNaTSchG gilt:
Der Betrieb ist erlaubt, wenn:
Hinweis:
Die zuständige Naturschutzbehörde ist für Berlin die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. In Brandenburg sind es die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Für den Betrieb über und in der Nähe von bestimmter Infrastruktur sowie Unfall- und Einsatzorten gilt:
Der Betrieb über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung ist erlaubt, wenn:
Der UAS-Betrieb in Kontrollzonen bedarf einer Flugverkehrskontrollfreigabe gemäß § 21 Luftverkehrsordnung (LuftVO). Im kontrollierten Luftraum des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) gilt die „Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben für Flüge mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen mit DFS-Flugplatzkontrolle“ (NfL 2023-1-2705).
Können die Voraussetzungen und Auflagen der NfL 2023-1-2705 eingehalten werden, gilt die Flugverkehrskontrollfreigabe als erteilt. Andernfalls ist eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zu beantragen.
Sofern Sie die Abstandsregelungen zum Flughafen Berlin Brandenburg, gemäß § 21 h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO, nicht einhalten können, ist durch Sie eine Genehmigung nach § 21i LuftVO zu beantragen. In diesem Fall ist eine vorläufige Flugverkehrskontrollfreigabe der DFS Teil der Genehmigung.
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In Berlin und Brandenburg gibt es mehrere Flugbeschränkungsgebiete (sog. ED-R), in denen der Betrieb von Luftfahrzeugen – dazu zählen auch UAS – verboten ist. Beispiele:
Im ED-R 146 ist der gewerbliche Betrieb von UAS unter den Voraussetzungen der Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 2024-1-3127 zulässig. Sofern Sie die Bedingungen der Allgemeinverfügung nicht erfüllen können, benötigen Sie eine Durchfluggenehmigung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF).
Bitte beachten Sie im Rahmen Ihrer Flugvorbereitung, dass insbesondere bei Staatsbesuchen mit besonderer Sicherheitslage kurzfristig weitere Flugbeschränkungsgebiete – z.B. ED-R Humboldt – eingerichtet werden können. Bei Vorhaben in diesen Flugbeschränkungsgebieten ist daher gegebenenfalls zuerst eine Durchfluggenehmigung des BAF einzuholen.
Weitere Informationen, die NfL sowie das Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite des BAF.
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Für Vorhaben, die in der Betriebskategorie „speziell“ geplant werden, ist eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 i. V. m. Artikel 12 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (DVO (EU) 2019/947) zu beantragen. Zusammen mit dem Antrag hat der Betreiber ein Betriebskonzept sowie die dazugehörige Risikobewertung einzureichen. Das Vorlagenlayout für das benötigte Betriebskonzept (ConOps-concept of operations) entnehmen Sie bitte den Easy Access Rules for Unmanned Aircraft Systems unter „Annex A to AMC1 to Article 11“. Die Risikobewertung ist gemäß Artikel 11 DVO (EU) 2019/947 durchzuführen. Die Herangehensweise sowie den Aufbau der Risikobewertung entnehmen Sie bitte „AMC1 Article 11“ der Easy Access Rules. Die Details für die Risikobewertung (SORA-specific operations risk assessment) finden Sie unter „Annex B to AMC1 to Article 11“ und folgende.
Die örtliche Zuständigkeit für die Antragsstellung einer Betriebsgenehmigung richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz der antragstellenden Person und bei juristischen Personen nach dem Sitz. Allerdings haben die Bundesländer die Möglichkeit die Aufgabe der Erteilung von Betriebsgenehmigungen für die Betriebskategorie „speziell“ auf den Bund zurück zu übertragen. Bitte informieren Sie sich entsprechend darüber, welche Behörde für die Bearbeitung Ihres Antrages zuständig ist.
Die Länder Berlin und Brandenburg haben die Aufgabe der Erteilung von Betriebsgenehmigungen auf den Bund rückübertragen. Entsprechende Anfragen und Anträge sind somit stets an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zu richten.
Weitere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des LBA.
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Eine Ausnahmegenehmigung nach § 21i der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb in der Betriebskategorie „offen“ stattfindet oder eine Betriebsgenehmigung für die Betriebskategorie „speziell“ vorliegt.
Neben der Möglichkeit eine Einzelgenehmigung für ein bestimmtes Vorhaben zu beantragen, können Sie ebenfalls eine Allgemeingenehmigung für Berlin und/oder Brandenburg beantragen. Die Möglichkeit zur Anerkennung einer Allgemeingenehmigung einer anderen Landesluftfahrtbehörde zu beantragen besteht nicht.
Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Dokument „Hinweise für die Beantragung einer Genehmigung nach der Luftverkehrs-Ordnung für unbemannte Luftfahrzeugsysteme“.
Wichtig:
Bei den unter § 21h Abs. 3 LuftVO aufgeführten geografischen Gebieten, die ein Zustimmungserfordernis im Verordnungstext beinhalten, ist durch Sie ausführlich in Abschnitt B4 des Antragsformulars zu begründen, warum keine Zustimmung eingeholt werden konnte, und warum Sie dort trotzdem Ihr UAS betreiben möchten.
Nur die Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen garantiert eine rasche Bearbeitung! Unvollständige Anträge führen zu Nachforderungen und Verzögerungen im Ablauf. Wir bitten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse, ausschließlich vollständige Antragsunterlagen schriftlich, per E-Mail oder per Fax, mindestens 10 Werktage vor dem Aufstiegstermin, einzureichen.
Gemäß §§ 1 ff. der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis zur LuftKostV ist eine Rahmengebühr von 50 € bis 3.500 € für Genehmigungen nach LuftVO vorgesehen. Unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes wird im Regelfall eine Gebühr in Höhe von:
erhoben.
Den UAS-Betrieb für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben regelt § 21k Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) i. V. m. Artikel 2 Absatz. 3 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2018/1139. Zur Anwendung und Auslegung des Behördenbegriffs und zur geplanten Änderung des § 21k LuftVO hat das Bundesministeriums für Digitales (BMDV) eine entsprechende Mitteilung veröffentlicht, die Sie auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt finden können.
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Dem bemannten Flugverkehr ist stets auszuweichen!
Versicherung
Sie müssen als Fernpilot oder Fernpilotin zur Deckung von Personen- und Sachschäden eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb ihres unbemannten Luftfahrzeugs besitzen (§§ 37 Absatz 1 Buchstabe a, 43 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V. m. § 101 ff Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)). Fragen Sie deshalb bei Ihrer Versicherung nach, ob ihre evtl. bereits bestehende Haftpflichtversicherung den Einsatz ihres Luftfahrzeugs mit abdeckt oder ob dieser zusätzlich versichert werden muss.
Nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (DVO (EU) 2019/947) müssen sich Betreiber von UAS registrieren. Sie müssen sich in dem Land registrieren, in dem Sie als natürliche Person Ihren Wohnsitz oder als juristische Person Ihren Hauptgeschäftssitz haben. Die Registrierung wird online durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) durchgeführt. Die UAS-Betreiber-Nummer (e-ID)/Registrierungsnummer ist an dem unbemannten Luftfahrzeug anzubringen.
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Je nach Art des Betriebes benötigen Sie in der Betriebskategorie „offen“ den EU-Kompetenznachweis A1/A3 oder das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2.
Für den Kompetenznachweis A1/A3 müssen Sie an einem Online-Lehrgang teilnehmen sowie die dazugehörige Online-Theorieprüfung bestehen. Der Lehrgang und die Prüfung sind ebenfalls Teil des Fernpiloten-Zeugnisses A2. Sie können diese auf der Internetseite des LBA durchführen. Das LBA beantwortet zudem auf seiner Internetseite Fragen zum Thema EU-Kompetenznachweis.
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Beim Betrieb ihres unbemannten Luftfahrzeugs dürfen die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzt werden. Es darf nicht in den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden (z.B. Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht).
Die steuernde Person ist verpflichtet, eine angemessene Flugvorbereitung vor dem Betrieb ihres Luftfahrzeuges durchzuführen. Die Erfahrung mit dem Einsatz verschiedener Apps hat gezeigt, dass insbesondere in Berlin kein Anbieter alle geografischen Gebiete zutreffend erfasst hat. Die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität des Map Tools des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) ist ebenfalls nicht sichergestellt. Daher ist immer vor Ort zu überprüfen, ob ein Aufstieg zulässig ist. Vor dem Betrieb sind zudem die Wetter- und Sichtbedingungen zu prüfen, um eine sichere Flugdurchführung zu gewährleisten.
Findet der Start und/oder die Landung auf einem Grundstück statt, ist vor dem Flug eine schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin oder der nutzungsberechtigten Person einzuholen.
In Berlin ist beim zuständigen Bezirksamt anzufragen, ob Sie für den Start und/oder die Landung auf öffentlichem Gelände eine Sondernutzungserlaubnis von diesem benötigen.
In Brandenburg ist die zuständige Ordnungsbehörde/Polizeidienststelle mindestens 3 Werktage vorher über den geplanten Aufstieg eines UAS innerhalb geschlossener Ortschaften zu informieren und ggfls. erforderliche Absperrmaßnahmen abzustimmen.
Sie sind verpflichtet beim Betrieb in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu unterlassen und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.
Gemäß Artikel 4 der DVO (EU) 2019/947 hat der Fernpilot das unbemannte Luftfahrzeug in der Betriebskategorie „offen“ zu jedem Zeitpunkt im VLOS-Betrieb zu halten, es sei denn, es fliegt im Follow-me-Modus oder es wird ein Beobachter hinzugezogen. In diesem Fall muss sich der Beobachter direkt neben dem Fernpiloten befinden. Seine Aufgabe ist die Beobachtung des UAS-Betriebes, sowie die Überwachung des Luftraumes.
„Betrieb in direkter Sicht (visual line of sight operation, VLOS): eine UAS-Betriebsart, bei der der Fernpilot in der Lage ist, einen ununterbrochenen und nicht unterstützten Sichtkontakt mit dem unbemannten Luftfahrzeug aufrechtzuerhalten, sodass er dessen Flugweg so steuern kann, dass Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen, Menschen und Hindernissen vermieden werden.“
„Betrieb außerhalb direkter Sicht (beyond visual line of sight operation, BVLOS): eine UAS-Betriebsart, die nicht in VLOS durchgeführt wird.“ Quelle: Artikel 2 Nr. 7 u. 8 der DVO (EU) 2019/947
Unbemannte Luftfahrzeuge müssen in der Betriebskategorie „offen“ so betrieben werden, dass niemals Menschenansammlungen überflogen werden! Dies ist im Artikel 4, Buchstabe c) der DVO (EU) 2019/947 festgelegt.
Nach Artikel 2 Nr. 3 der DVO (EU) 2019/947 handelt es sich bei einer Menschenansammlung um eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen. Qualitative Beispiele für Versammlungen von Menschen sind:
Genehmigungspflichtig sind Aufstiege unter freiem Himmel. Für den Betrieb in geschlossenen Räumen, Hallen oder Sälen benötigen Sie keine luftverkehrsrechtliche Genehmigung.