Weißer Doppeldecker in der Luft
Bild: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Nutzung des Luftraums

Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) sowie europäische Verordnungen regeln die Anforderungen für die Teilnahme am Luftverkehr. Dazu gehören exemplarisch die Bestimmungen über die Ausweichpflichten entgegenkommender bzw. kreuzender Luftfahrzeuge, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vorbereitung von Flügen, Bestimmungen für den Kunstflug, die Bedeutung der in der Luftfahrt zu beachtenden Signale und Zeichen. Viele Anforderungen richten sich nicht nur an die Führer und Führerinnen bemannter Luftfahrzeuge, sondern sind beim Betrieb von unbemannten Fluggeräten (z. B. Drohnen) oder beim Steigenlassen von Drachen oder Kinderluftballonen zu befolgen.

Bekanntmachungen

Luftfahrtveranstaltungen

Unter Luftfahrtveranstaltungen versteht man öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind.
Luftfahrtveranstaltungen sind genehmigungspflichtig.

Die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde kann auf Antrag und nach Prüfung des Vorhabens eine Genehmigung ausstellen.

Nehmen an Veranstaltungen nur Flugmodelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte teil, die nicht der Verkehrszulassungspflicht unterliegen und mit denen keine Fluggäste befördert werden können, bedürfen diese keiner Genehmigung.

Antrag auf Genehmigung
Der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die geforderten Antragsunterlagen sind mindestens 8 Wochen vor dem Veranstaltungstermin per E-Mail, Post oder Fax an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu übermitteln.

Für die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen sieht das Gesetz einen Gebührenrahmen von 50 bis 10.300 Euro, gemäß Punkt VI. 9 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV), vor.

Kontakt
Herr Lauer
Tel.: 03342 4266-4221

Rechtsgrundlagen
§ 24 LuftVG
§§ 73 ff. LuftVZO
Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 1-1533-19

Unterschreitung der Mindesthöhe beim Kunstflug

Kunstflüge in Höhen von weniger als 450 Metern (1 500 Fuß) über Grund oder Wasser sowie über Städten, anderen dichtbesiedelten Gebieten, Menschenansammlungen und Flughäfen sind verboten. Die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde kann auf Antrag und nach Prüfung des Vorhabens eine Ausnahme zulassen.

Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot
Ein formloser Antrag ist mindestens 10 Werktage vor dem geplanten Flug per E-Mail, Post oder Fax an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu übermitteln.

Für die Ausstellung einer Ausnahme von dem Verbot sieht das Gesetz einen Gebührenrahmen von 60 bis 150 Euro, gemäß Punkt VI. 12 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV), vor.

Kontakt
Herr Lauer
Tel.: 03342 4266-4221

Herr Balcerkiewicz
Tel.: 03342 4266-4203

Rechtsgrundlagen
Anhang SERA.3130 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
§ 14 LuftVO

Unterschreitung (Sicherheits-) Mindesthöhe

Die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde kann für Flüge zu besonderen Zwecken Ausnahmen von den in Anhang SERA.5005 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschriebenen Mindestflughöhen zulassen. Als grundsätzliche Voraussetzung gilt, dass die Ausnahme für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und zu keiner Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
Ein formloser Antrag ist mindestens 10 Werktage vor dem geplanten Flug per E-Mail, Post oder Fax an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu übermitteln.

Für die Ausstellung einer Erlaubnis sieht das Gesetz einen Gebührenrahmen von 50 bis 500 Euro, gemäß Punkt VI. 10 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV), vor.

Kontakt
Herr Lauer
Tel.: 03342 4266-4221

Herr Balcerkiewicz
Tel.: 03342 4266-4203

Rechtsgrundlagen
Anhang SERA.5005 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
§ 37 LuftVO

Außenstarts und -landungen

Außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze bedarf das Starten und Landen von Luftfahrzeugen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Landesluftfahrtbehörde.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
Der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die geforderten Antragsunterlagen sind mindestens 10 Werktage vor dem Flug per E-Mail, Post oder Fax an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu übermitteln.

Für die Ausstellung einer Erlaubnis sieht das Gesetz einen Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro, gemäß Punkt VI. 14 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV), vor.

Kontakt
Herr Balcerkiewicz
Tel.: 03342 4266-4203

Rechtsgrundlagen
§ 25 LuftVG
§ 18 LuftVO

Schlepp- und Reklameflüge (Bannerschlepp)

Schlepp- und Reklameflüge bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem sich der Wohnsitz oder Sitz des Luftfahrzeugführers oder der Luftfahrzeugführerin befindet. Von den in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) getroffenen Festlegungen über die zeitliche Durchführung von Schlepp- und Reklameflügen können Ausnahmen erlaubt werden.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
Ein formloser Antrag ist mindestens 10 Werktage vor dem Flug per E-Mail, Post oder Fax an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu übermitteln.

Abwerfen von Gegenständen

Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist verboten.

Die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde kann auf Antrag und nach Prüfung des Vorhabens eine Ausnahme von dem Verbot zulassen.

Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot
Ein formloser Antrag ist mindestens 10 Werktage vor dem Abwerfen oder Ablassen per E-Mail, Post oder Fax an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu übermitteln.

Für die Ausstellung einer Ausnahme von dem Verbot sieht das Gesetz einen Gebührenrahmen von 60 bis 170 Euro, gemäß Punkt VI. 11 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV), vor.

Kontakt
Herr Lauer
Tel.: 03342 4266-4221

Herr Balcerkiewicz
Tel.: 03342 4266-4203

Rechtsgrundlagen
Anhang SERA.3115 der DVO (EU) Nr. 923/2012
§ 13 LuftVO

Fesselballone

Das Auflassen eines Fesselballons bedarf einer Erlaubnis, wenn dieser mit einem Seil von mehr als 30 Metern Länge gehalten wird. Das Halteseil muss in Abständen von 100 Metern bei Tag durch rotweiße Fähnchen und bei Nacht durch rote und weiße Blitz- oder Blinklichter so kenntlich gemacht werden, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

Die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde kann auf Antrag und nach Prüfung des Vorhabens eine Erlaubnis ausstellen.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
Ein vollständiger Antrag ist mindestens 10 Werktage vor dem Auflassen per E-Mail, Post oder Fax an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu übermitteln.

Folgende Informationen und Nachweise werden für die Bearbeitung benötigt:

  • Name und Anschrift der Erlaubnis beantragenden Person/Firma
  • Adresse des Aufstiegsortes
  • Datum, Aufstiegszeit und Auflassdauer
  • Beabsichtigte Auflasshöhe
  • Name und Telefonnummer einer verantwortlichen Person vor Ort
  • Zweck der Auflassung
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin
  • Versicherungsnachweis
  • Technische Angaben zu Aufbau und Ausstattung sowie zu Sicherheits- u. Rettungssystemen etc.
  • Sachverständigengutachten (wenn erforderlich)

Für die Ausstellung einer Erlaubnis sieht das Gesetz einen Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro, gemäß Punkt VI. 16 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV), vor.

Kontakt
Herr Reschke
Tel.: 03342 4266-4233

Herr Lauer
Tel.: 03342 4266-4221

Rechtsgrundlagen
§ 20 LuftVO
Nachrichten für Luftfahrer (NfL) II 70/00

Unbemannte Freiballone/Wetterballone

Für das Steigenlassen eines unbemannten Freiballons nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 benötigen Sie eine Erlaubnis.
Für die Ausstellung einer Erlaubnis für die Klassen „schwer“ und „mittelschwer“ ist zudem eine Flugverkehrskontrollfreigabe der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH einzuholen. Für unbemannte Freiballone der Klasse „leicht“ gilt dies nur, sofern der Aufstiegsort innerhalb der Flugplatzkontrollzone des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) liegt und die Gesamtmasse (Ballonhülle und Ballast) mehr als 500 Gramm beträgt.

Bei einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm ist durch den Eigentümer oder die Eigentümerin an einer sichtbaren Stelle der entsprechende Name und die Anschrift an dem Ballon anzubringen. Die Beschriftung muss dauerhaft und feuerfest sein.

Die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde kann auf Antrag und nach Prüfung des Vorhabens eine Erlaubnis ausstellen.

Hinweise
Unbemannte Freiballone dürfen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur mit einer Genehmigung des betreffenden Staates betrieben werden. Davon ausgenommen sind Ballone der Klasse „leicht“, welche ausschließlich zu meteorologischen Zwecken genutzt werden.

Der Flug eines unbemannten Freiballons in ein Flugbeschränkungsgebiet ist verboten.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
Ein vollständiger Antrag ist mindestens 10 Werktage vor dem Steigenlassen per E-Mail, Post oder Fax an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu übermitteln.
Folgende Informationen und Nachweise werden für die Bearbeitung benötigt:

    • Name und Anschrift der Erlaubnis beantragenden Person/Firma
    • Name der verantwortlichen Person vor Ort sowie deren Handynummer
    • Adresse des Aufstiegsortes (ggf. Koordinaten)
    • Datum und Aufstiegszeit
    • Gesamtgewicht
    • Gewichte der einzelnen Nutzlastpakete
    • Beschreibung der Nutzlast
    • Verpackung der Nutzlast
    • Reißfestigkeit der Aufhängung in Newton (N)
    • Fallschirmabsicherung vorhanden (obligatorisch)
    • Bezeichnung des GPS-Geräts
    • Maximale Flughöhe in Metern oder Fuß (ft)
    • Farbe des Gespanns
    • Zweck
    • Wird der unbemannte Freiballon voraussichtlich die Bundesrepublik Deutschland verlassen?
    • Wird der unbemannte Freiballon voraussichtlich in ein Flugbeschränkungsgebiet (ED-R) fliegen?
    • Zustimmung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin des Auflassgeländes
    • Versicherungsnachweis

    Für die Ausstellung einer Erlaubnis sieht das Gesetz einen Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro, gemäß Punkt VI. 16 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV), vor.

    Weiterführende Links

    Grafische Darstellung der nach § 6 LuftVG genehmigten Flugplätze, der Kontrollzone des BER sowie der Flugbeschränkungsgebiete (alle Angaben ohne Gewähr):

    Kontakt
    Frau Fritz
    Tel.: 03342 4266-4204

    Herr Männling
    Tel.: 03342 4266-4207

    Rechtsgrundlagen
    Anhang SERA.3140 der DVO (EU) Nr. 923/2012
    Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
    § 20 LuftVO
    § 21 LuftVO
    § 19 Abs. 3 LuftVZO

    Kinderluftballone

    Für das Steigenlassen von Kinderluftballonen benötigen Sie eine Flugverkehrskontrollfreigabe der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Gemäß dem „Infoblatt Kinderluftballons (PDF)“ der DFS gilt die Freigabe bei Beachtung und Einhaltung der enthaltenen Vorgaben als erteilt. Das Infoblatt finden Sie unter dem unten aufgeführten Link. Innerhalb der Flugplatzkontrollzone des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) ist in jedem Fall eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen.

    Bitte beachten Sie, dass in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen das Steigenlassen von Kinderluftballonen verboten ist.

    Die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde kann auf Antrag und nach Prüfung des Vorhabens eine Ausnahme von dem Verbot zulassen.

    Hinweise
    Zum Befüllen der Kinderluftballone darf kein brennbares Gas verwendet werden. Es dürfen keine Gegenstände (z.B. Grußkarten oder Schlüsselanhänger) in oder an den Ballonen befestigt werden.

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot
    Ein vollständiger Antrag ist mindestens 10 Werktage vor dem Steigenlassen per E-Mail, Post oder Fax an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu übermitteln.

    Folgende Informationen und Nachweise werden für die Bearbeitung benötigt:

    • Name und Anschrift der Erlaubnis beantragenden Person/Firma
    • Adresse des Aufstiegsortes
    • Datum und Aufstiegszeit
    • Name und Telefonnummer einer verantwortlichen Person vor Ort
    • Anlass
    • Anzahl der Kinderluftballone
    • Art des Aufstiegs (einzeln/gebündelt)
    • Flugverkehrskontrollfreigabe (wenn notwendig)

    Für die Ausstellung einer Ausnahme von dem Verbot sieht das Gesetz eine Gebühr von 60,00 Euro, gemäß Punkt. VI. 15a. des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV), vor.

    Weiterführende Links

    Grafische Darstellung der nach § 6 LuftVG genehmigten Flugplätze, der Kontrollzone des BER sowie der Flugbeschränkungsgebiete (alle Angaben ohne Gewähr):

    Kontakt
    Herr Männling
    Tel.: 03342 4266-4207

    Frau Fritz
    Tel.: 03342 4266-4204

    Rechtsgrundlagen
    § 19 LuftVO
    § 21 LuftVO

    Feuerwerke

    In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen das Abbrennen von Feuerwerkskörpern

    • der Kategorie F2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember und
    • der Kategorien F3, F4, P2 und T2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der jeweils geltenden Fassung

    verboten ist.

    Unabhängig von dem Verbot bedarf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern einer Erlaubnis, wenn der Aufstieg mehr als 300 Meter über Grund beträgt.

    Die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde kann auf Antrag und nach Prüfung des Vorhabens eine Ausnahme von dem Verbot bzw. eine Erlaubnis ausstellen.

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot bzw. einer Erlaubnis
    Ein vollständiger Antrag ist mindestens 10 Werktage vor dem Abbrennen per E-Mail, Post oder Fax an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu übermitteln.
    Folgende Informationen werden für die Bearbeitung benötigt:

    • Name und Anschrift der Erlaubnis beantragenden Person/Firma
    • Adresse des Abbrennplatzes
    • Datum und Abbrennzeit
    • Name und Telefonnummer einer verantwortlichen Person vor Ort
    • Anlass
    • Übersicht der Feuerwerkskörper (Bezeichnung und Kategorie der Feuerwerkskörper, Anzahl, Zerlegungshöhe)

    Für die Ausstellung einer Ausnahme von dem Verbot sieht das Gesetz eine Gebühr von 60,00 Euro, gemäß Punkt. VI. 15a des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV), vor.
    Für die Ausstellung einer Erlaubnis sieht das Gesetz einen Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro, gemäß Punkt VI. 16 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV, vor.

    Weiterführende Links
    Grafische Darstellung der nach § 6 LuftVG genehmigten Flugplätze (alle Angaben ohne Gewähr):

    Kontakt
    Herr Männling
    Tel.: 03342 4266-4207

    Frau Fritz
    Tel.: 03342 4266-4204

    Rechtsgrundlagen
    § 19 LuftVO
    § 20 LuftVO

    Scheinwerfer und Laser

    In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräten, die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören, verboten ist.

    Unabhängig von dem Verbot bedarf der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten einer Erlaubnis, wenn diese geeignet sind, Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugführerinnen während des An- oder Abflugs zu blenden.

    Die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde kann auf Antrag und nach Prüfung des Vorhabens eine Ausnahme von dem Verbot bzw. eine Erlaubnis ausstellen.

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot bzw. einer Erlaubnis
    Ein vollständiger Antrag ist mindestens 10 Werktage vor der Inbetriebnahme per E-Mail, Post oder Fax an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu übermitteln.

    Folgende Informationen und Nachweise werden für die Bearbeitung benötigt:

    • Name und Anschrift der Erlaubnis beantragenden Person/Firma
    • Adresse des Aufstellortes
    • Datum der Veranstaltung sowie der Zeitraum, in dem die Scheinwerfer bzw. optischen Lichtsignalgeräte betrieben werden sollen
    • Name und Telefonnummer einer verantwortlichen Person vor Ort, die jederzeit für die Flugsicherung erreichbar ist und bei einer Gefahr für den Flugverkehr unverzüglich eine Abschaltung der Scheinwerfer bzw. optischen Lichtsignalgeräte veranlassen kann
    • Modellbezeichnung und Anzahl der zum Einsatz kommenden Scheinwerfer bzw. optischen Lichtsignalgeräte, sowie deren ungefähre Leuchtweite
    • eine Angabe darüber, ob die Strahlen lediglich feste Hindernisse und den Boden terminieren oder in den Himmel gerichtet werden sollen

    Für die Ausstellung einer Ausnahme von dem Verbot sieht das Gesetz eine Gebühr von 60,00 Euro, gemäß Punkt. VI. 15a des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV), vor.
    Für die Ausstellung einer Erlaubnis sieht das Gesetz einen Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro, gemäß Punkt VI. 16 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV, vor.

    Weiterführende Links
    Grafische Darstellung der nach § 6 LuftVG genehmigten Flugplätze (alle Angaben ohne Gewähr):

    Kontakt
    Herr Reschke
    Tel.: 03342 4266-4233

    Herr Männling
    Tel.: 03342 4266-4207

    Rechtsgrundlagen
    § 19 LuftVO
    § 20 LuftVO

    Drachen und Schirmdrachen

    In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen verboten ist.

    Unabhängig von dem Verbot bedarf das Steigenlassen einer Erlaubnis, wenn der Drache oder Schirmdrache mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge gehalten wird. Das Halteseil muss in Abständen von 100 Metern bei Tag durch rotweiße Fähnchen und bei Nacht durch rote und weiße Blitz- oder Blinklichter so kenntlich gemacht werden, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

    Die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde kann auf Antrag und nach Prüfung des Vorhabens eine Ausnahme von dem Verbot bzw. eine Erlaubnis ausstellen.

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot bzw. einer Erlaubnis
    Ein vollständiger Antrag ist mindestens 10 Werktage vor dem Steigenlassen per E-Mail, Post oder Fax an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu übermitteln.

    Folgende Informationen und Nachweise werden für die Bearbeitung benötigt:

    • Name und Anschrift der Erlaubnis beantragenden Person/Firma
    • Adresse des Aufstiegsortes
    • Datum, Aufstiegszeit und Auflassdauer
    • Beabsichtigte Auflasshöhe
    • Name und Telefonnummer einer verantwortlichen Person vor Ort
    • Zweck der Auflassung
    • Zustimmung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin
    • Versicherungsnachweis
    • Technische Angaben zu Aufbau und Ausstattung sowie zu Sicherheits- u. Rettungssystemen etc.
    • Sachverständigengutachten (wenn erforderlich)

    Für die Ausstellung einer Ausnahme von dem Verbot sieht das Gesetz eine Gebühr von 60,00 Euro, gemäß Punkt. VI. 15a des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV), vor.
    Für die Ausstellung einer Erlaubnis sieht das Gesetz einen Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro, gemäß Punkt VI. 16 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV, vor.

    Weiterführende Links
    Grafische Darstellung der nach § 6 LuftVG genehmigten Flugplätze (alle Angaben ohne Gewähr):

    Kontakt
    Herr Reschke
    Tel.: 03342 4266-4233

    Herr Lauer
    Tel.: 03342 4266-4221

    Rechtsgrundlagen
    § 19 LuftVO
    § 20 LuftVO
    Nachrichten für Luftfahrer (NfL) II 70/00, zuletzt geändert durch NfL II 6/02

    Unterlagen Luftfahrtveranstaltungen



    Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen (Luftfahrtveranstaltungen) (NfL 1-1533-19)
    Mit freundlicher Genehmigung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.
    Dokument: 338 kB – Stand: 15.01.2019


    Antragsformular für Luftfahrtveranstaltungen
    Das Formular ist nicht barrierefrei!
    Dokument: 2 MB – Stand: 13.03.2024

    Unterlagen Außenstarts und -landungen



    Antragsformular für Außenstarts und -landungen mit einem Hubschrauber
    Das Formular ist nicht barrierefrei!
    Dokument: 3 MB – Stand: 13.03.2024


    Allgemeinverfügung für Außenstarts von bemannten Freiballonen im Bundesland Brandenburg

    Dokument: 524 kB – Stand: 23.03.2023

    Kontakt


    Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
    Mittelstraße 5/5a
    12529 Schönefeld
    Tel.: 03342 4266-4001
    E-Mail: PoststelleLUBB@LBV.Brandenburg.de
    Poststelle
    Die Angabe des Absenders ist zwingend erforderlich.
    Fax: 03342 4266-7612
    In den Themenbereichen finden Sie die Kontakte zu den Ansprechpersonen.