Luftsicherheit
Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 werden von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt, soweit in § 16 Abs. 3a LuftSiG nichts anderes bestimmt ist.
Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) nimmt in den Ländern Berlin und Brandenburg, aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Staatvertrages, die nach § 16 Abs. 2 LuftSiG den Ländern übertragenen Aufgaben als Luftsicherheitsbehörde, zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, wahr. Weitere Aufgaben werden wahrgenommen:
- durch die Bundespolizei (Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 LuftSiG, insbesondere Fluggast- und Gepäckkontrolle) am Flughafen Berlin Brandenburg,
- durch das Luftfahrt-Bundesamt (Sicherheitsmaßnahmen nach § 9 und 9a LuftSiG), insbesondere Zulassung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen, Fracht- und Postversender und Lieferanten von Bordvorräten.
Die Aufgabe der LuBB besteht im Vollzug der gemeinsamen Grundstandards entsprechend Artikel 4 und Anhang I Kapitel 1; 2; 4; 5; 9; 11 und 12 sowie Anhang II (Qualitätskontrolle) der VO (EG) Nr. 300/2008 unter Beachtung der Festlegungen des Nationalen Luftsicherheitsprogramms. Es handelt sich insbesondere um:
- die Zulassung von Luftsicherheitsprogrammen nach VO (EG) Nr. 300/2008 Artikel 12 i. V. m. § 8 Abs. 1 LuftSiG an Flugplätzen sowie Festlegung zulässiger Abweichungen von den Grundstandards nach Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 300/2008 auf Grundlage von Risikobewertungen gemäß § 8 Abs. 2 LuftSiG sofern die Voraussetzungen nach VO (EU) Nr. 1254/2009 an Landeplätzen und / oder in abgegrenzten Bereichen gegeben sind,
- Koordinierung und Einordnung der speziellen Anforderungen anderer Luftsicherheitsbehörden in das flughafenbezogene Sicherheitssystem,
- Durchführung von Qualitätskontrollmaßnahmen zugelassener bzw. angeordneter Sicherheitsmaßnahmen am Flughafen Berlin Brandenburg sowie an den Landeplätzen in Berlin und Brandenburg,
- Zulassung von Schulungs- und Fortbildungsprogrammen / Prüfung und Zulassung von Sicherheitspersonal, einschließlich der Ausbilder,
- Durchführung aller sonstigen Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach § 5 LuftSiG außerhalb des Flughafens Berlin Brandenburg.
Rechtliche Grundlagen
Kontakt
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Luftsicherheit
Zulassung , Qualitätskontrolle, Sicherheitspersonal
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld
Die Angabe des Absenders ist zwingend erforderlich.