Luftfahrthindernisse Windräder und Strommast
Bild: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Luftfahrthindernisse

Zuständigkeiten

Nicht nur Industrieschornsteine und Windenergieanlagen, sondern auch kleinere Bauvorhaben (Einfamilienhäuser oder Werbeanlagen) gelten unter Umständen als sogenannte Luftfahrthindernisse und sind nach §§ 12 ff. LuftVG genehmigungspflichtig. Als Luftfahrthindernisse sind zum einen alle Bauwerke innerhalb des Bauschutzbereiches eines Flugplatzes anzusehen. Bauschutzbereiche wurden aber nur für einen Teil der Flugplätze in Berlin und Brandenburg festgesetzt und weisen zudem unterschiedliche Größen und Formen (je nach Schutzbereichsklasse Ausdehnung von 1,5 km bis zu 15 km um Flugplatz) auf. Aber auch Bauvorhaben außerhalb eines Bauschutzbereiches sind genehmigungspflichtig, insbesondere, wenn diese eine Höhe von mehr als 100 Metern über der Erdoberfläche aufweisen.

Die zuständigen Genehmigungsbehörden für die Errichtung oder Änderung solcher Bauwerke dürfen die Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Luftfahrtbehörde dem vorher ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Zustimmung kann mit Auflagen (Kennzeichnung, Anzeigepflichten Baubeginn und Bauende etc.) verbunden werden.

Kräne, Freileitungen, Masten, Bäume etc. und Bodenvertiefungen werden ebenso behandelt. Ist dafür eine Genehmigung einer anderen Behörde nicht erforderlich, muss vorher die Genehmigung der Luftfahrtfahrtbehörde direkt eingeholt werden.

Grundlage für die Entscheidung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg ist eine gutachterliche Stellungnahme der DFS-Deutsche Flugsicherung GmbH. Damit Ihr Antrag dort entsprechend geprüft werden kann, muss vor allem der Standort möglichst genau durch die Angabe der geographischen Koordinaten unter Angabe des Bezugsystems (vorzugsweise WGS 84) bezeichnet werden.

Bezeichnung-WGS 84: World Geodetic System 1984 – geodätisches Referenzsystem

Bauwerke, die nicht zustimmungs- bzw. genehmigungspflichtig sind, können im Einzelfall auch die Sicherheit des Luftverkehrs gefährden. Das kommt vor allem bei Vorhaben in der Nähe genehmigter Flugplätze ohne Bauschutzbereich vor. Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg gibt dann bei Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren als sogenannter Träger öffentlicher Belange (TÖB) eine entsprechende Stellungnahme ab.

Die Bearbeitung des Antrages auf Zustimmung zum Bauvorhaben ist nach §§ 1 und 2 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in der jeweils gültigen Fassung kostenpflichtig. Gemäß Abschnitt V des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV werden je nach Vorgang Gebühren innerhalb eines Rahmens festgelegt.

Wird eine Zustimmung erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, ist gemäß § 2 Abs. 2 LuftKostV eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehntel der Gebühr zu erheben, die für ihre Erteilung erhoben werden müsste.

Die Zustimmung wird auf Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation erarbeitet, die gleichfalls kostenpflichtig (gem. Abschnitt VII Ziffer 11 Punkt c des Gebührenverzeichnisses LuftKostV ist. Die entsprechenden Gebühren werden durch die zuständige Luftfahrtbehörde sowie die DFS getrennt erhoben und gehen zu Lasten des Vorhabenträgers / Bauherren.

Bauschutzbereiche (BSB)

Die Sicherheit des Luftverkehrs macht es stellenweise erforderlich, dass Bauschutzbereiche ausgewiesen werden. Bauschutzbereiche sind dazu da, dass Bauvorhaben in diesen Bereichen vor Genehmigung immer der lokal zuständigen Luftfahrtbehörde (Landesluftfahrtbehörde, LLB) vorgelegt werden müssen.

Die LLB prüft das Vorhaben auf Verträglichkeit mit den Bedürfnissen der Sicherheit der Luftfahrt und erklärt dann die Zulässigkeit des Vorhabens, ggfls. unter Auflagen, oder die Unzulässigkeit des Vorhabens. Diese Erklärung wird in das Genehmigungsverfahren hinein erklärt, für das die LLB beteiligt wurde.

Die Einrichtung eines BSB ist zwingend für Verkehrsflughäfen. Im Übrigen erfolgt die Einrichtung eines BSB im Einzelfall, wenn und soweit nötig.

Bauschutzbereiche erfassen die nähere Umgebung von Flugplätzen, wozu nicht nur ein kilometermäßig abgegrenzter Umkreis zählt, sondern insbesondere auch die An- und Abflugflächen von Flugplätzen, das heißt die Bereiche, über die die Luftfahrzeuge bei Start und Landung fliegen. Dies ist besonders bedeutsam bei Hubschrauberlandeplätzen.


Informationen zur Errichtung für Windenergieanlagen (WEA)

Windenergieanlagen stellen wegen Ihrer Eigenarten besondere Luftfahrthindernisse dar. Für Windenergieanlagen gelten beispielsweise besondere Kennzeichnungsregelungen. In der Regel werden diese Anlagen in einem immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren genehmigt. Die LuBB erteilt die luftrechtliche Zustimmung innerhalb dieses Verfahrens, welches im Land Brandenburg vom Landesamt für Umwelt (LfU) geführt wird und in Berlin von der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (SenUMVK).

Einzelinformationen zu laufende Genehmigungsverfahren beim Landesumweltamt Brandenburg sind unter dem nachfolgenden Link abrufbar:

Windrad mit FlugzeugBild: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen



Verfahrensablauf bei der behördlichen Genehmigung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung
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Dokument: 339 kB – Stand: 10-2024


Datenblatt zum Luftfahrthindernis-Baubeginnanzeige bis 20 WKA

Dokument: 364 kB – Stand: 09-2023


Datenblatt zum Luftfahrthindernis-Antrag-Stellungnahme-Zustimmung bis 20 WKA

Dokument: 881 kB – Stand: 07-2023


Datenblatt-Antrag-Stellungnahme-Zustimmung-Bauwerk-Solar

Dokument: 852 kB – Stand: 01-2023

Sonstige Luftfahrthindernisse

Werden Luftfahrthindernisse errichtet, für die keine Genehmigung einer Fachbehörde erforderlich ist, muss eine Genehmigung von der zivilen Luftfahrtbehörde eingeholt werden, § 15 Abs. 2 S. 3 LuftVG.

Insbesondere Kräne und Bauhilfsmittel (z.B. Mörtelsilo) mit gewisser Höhe, können vom Boden her in Bereiche hineinragen, die für die Sicherheit des Luftverkehrs sensibel sind. Sie könnten deshalb als sogenannte Luftfahrthindernisse zugeordnet werden

Die Errichtung von Kränen und Bauhilfsmitteln von gewisser Höhe, bedarf daher in bestimmten Fällen der Genehmigung durch die zuständige zivile Luftfahrtbehörde.

blauweißes Flugzeug über einen BaukranBild: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Diese Aufgabe, solche Genehmigungen zu erteilen, nimmt für die Länder Berlin und Brandenburg, die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) wahr.

Eine luftrechtliche Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Für die Entscheidung prüft die LuBB unter Beteiligung der Deutschen Flugsicherung GmbH und gegebenenfalls auch des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung die Daten zum geplanten Luftfahrthindernis. Die Erstellung des Gutachtens kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Ein Antrag auf Genehmigung eines Luftfahrthindernisses sollte deshalb mindestens mehrere Wochen vor dem geplanten Baubeginn des Objektes bei der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) eingehen.

Antragsunterlagen für die Errichtung von Kränen und Bauhilfsmitteln



Antrag auf Kranaufstellung

Dokument: 1 MB – Stand: 01-2023


Hinweise zur Kranstellung und sonstigen Bauhilfsmitteln auf Baustellen

Dokument: 252 kB – Stand: 12-2022

Links zum SG Luftfahrthindernisse


Kontakt


Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Luftfahrthindernisse, Umwelt- und TÖB-Angelegenheiten
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld
Tel.: 03342 4266-4001
E-Mail: PoststelleLUBB@LBV.Brandenburg.de

Luftfahrthindernisse, insbesondere Windkraftanlagen
Frau Marion Lehniger

Tel.: 03342 4266-4114
Luftfahrthindernisse, insbesondere Bauschutzbereich BER
Frau Irina Ihl

Tel.: 03342 4266-4115
Umwelt- und TÖB-Angelegenheiten
Frau Nadin Schulze

Tel.: 03342 4266-4112
Telefonische Erreichbarkeit:
Mo. bis Do. von 09.00 bis 15.00 Uhr,
Fr. von 09.00 bis 13.00 Uhr

Poststelle
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E-Mail: Poststelle@LBV.Brandenburg.de