Ansicht des Terminalgebäude des Flughafen Berlin Brandenburg
Bild: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Fluglärm


Als Fluglärm wird Lärm bezeichnet, der von Luftfahrzeugen, insbesondere von Flugzeugen, erzeugt wird.

Aus Fluglärm können gesundheitliche Belastungen für die betroffenen Bewohner der Umgebung von Flughäfen hervorgerufen werden. Es bedarf daher Maßnahmen zur Vermeidung von Fluglärm, die sowohl den aktiven als auch den passiven Schallschutz umfassen. Im Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg vom 13.08.2004 hat sich die Planfeststellungsbehörde umfassend mit der Frage auseinandergesetzt, ab welcher Fluglärmbelastung tagsüber und in der Nacht mit einer erheblichen Belästigung zu rechnen ist. Dazu wurden die verfügbaren Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung und der Lärmmedizin ausgewertet. Die Vermeidung und Minimierung des Fluglärms ist vorrangiges Ziel aller am Luftverkehr Beteiligten. Neben technischen Entwicklungen bei Luftfahrzeugen und Flugantrieben zur Vermeidung und Minderung der Geräuschemissionen sind Anreize und Verfahren für einen lärmarmen Flugbetrieb sowie normative Regelungen auf internationaler und nationaler Ebene allgemeine Instrumente der Lärmminderung.

Das für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg vorgesehene Lärmschutzkonzept berücksichtigt allgemeine Ansätze und Entwicklungen zur Lärmminderung und beinhaltet aktive und passive Schallschutzmaßnahmen.



Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses und des Planergänzungsbeschlusses zum Ausbauvorhaben Berlin-Schönefeld
Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses und des Planergänzungsbeschlusses zum Ausbauvorhaben Berlin-Schönefeld
Dokument: 126 kB

Nachtflugbeschränkungen am Flughafen BER

Das für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg vorgesehene Lärmschutzkonzept berücksichtigt allgemeine Ansätze und Entwicklungen zur Lärmminderung und beinhaltet aktive und passive Schallschutzmaßnahmen.

Unter den aktiven Maßnahmen werden alle flugbetrieblichen Regelungen wie z.B. Nachtflugbetriebsbeschränkungen verstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Planfeststellungsbehörde in den Urteilen vom 16.03.2006 (Az.: 4A 1001.04, 4A 1073.04, 4A 1075.04, 4A 1078.04) verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes unter anderem über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Abschnitt A II 5.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 erneut zu entscheiden.

Die neuerliche Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über eine Beschränkung des Nachtflugbetriebes am Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld erging im Rahmen eines Planergänzungsverfahrens, für das § 76 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) die verfahrensrechtliche Grundlage bildete.

Links

Seit der Inbetriebnahme der planfestgestellten neuen südlichen Start- und Landebahn unterliegt der Flugbetrieb folgenden Einschränkungen:



Auszug aus Genehmigung Punkt XI flugbetriebliche Regelungen

Dokument: 77 kB

Die Genehmigungsbehörde kann gemäß Punkt XI Nr. 11 der Betriebsgenehmigung in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den vorgenannten flugbetrieblichen Regelungen zulassen.

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind zu richten an:

Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Örtliche Luftaufsicht BER/EDDB

E-Mail Örtliche Luftaufsicht

Die Bearbeitung des Antrags ist gemäß § 107 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV), Anlage Teil V Nr. 17a) gebührenpflichtig. In Abhängigkeit des Verwaltungsaufwands, der Bedeutung, des wirtschaftlichen Werts oder des sonstigen Nutzens der Ausnahmegenehmigung kann die Gebühr je Flugbewegung 50 bis 3.000 EUR betragen.



Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Nachtflug
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Dokument: 1 MB – Stand: Juni 2024

Passive Schallschutzmaßnahmen

Das für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg vorgesehene Lärmschutzkonzept berücksichtigt allgemeine Ansätze und Entwicklungen zur Lärmminderung und beinhaltet aktive und passive Schallschutzmaßnahmen.
Neben aktiven Schallschutzmaßnahmen waren zum Schutz der Flughafenanwohner auch passive Schallschutzmaßnahmen anzuordnen. Dazu gehören Schallschutzeinrichtungen, die für die einzelnen Gebäude sicherstellen, dass im Rauminnern mindestens die von der Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der ermittelten Lärmwirkungen definierten fachplanerischen Grenzen für die Schutzziele „ungestörte Kommunikation“ tagsüber und „ungestörter Schlaf“ in der Nacht eingehalten werden.

Es wurden im Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 Schutzgebiete definiert, in denen die Lärmgrenzwerte nach den vorliegenden Fluglärmberechnungen für den prognostizierten Flugverkehr im Jahr 2023 immer überschritten werden. Hier besteht auch ohne Prüfung des Einzelfalls immer ein Anspruch auf baulichen Schallschutz oder Entschädigung. Die Schutzgebietsausweisung erleichtert somit lediglich die Beweisführung (Meistbegünstigungsgebiete). Bei geänderten An- und Abflugverfahren am Flughafen werden die festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete neu ausgewiesen, wenn sich der energieäquivalente Dauerschallpegel an der äußeren Grenze des Schutzgebiets an den Schnittpunkten mit den An- und Abflugstrecken um mehr als 2 dB(A) ändert.

„Lärmschutzkonzept BBI“ – PEB-Planergänzungsbeschluss BBI vom 20.10.2009



Anlage 2 Schutzgebiete – Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ (PEB)
Der Karteninhalt ist nicht barrierefrei!
Dokument: 2 MB – Stand: 05/2003


Anlage 3 Entschädigungsgebiete – Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ (PEB)
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Dokument: 2 MB – Stand: 05/2003

Neuausweisung Schutz- und Entschädigungsgebiete

Im Jahr 2011 hat sich die Planfeststellungsbehörde vor Gericht dazu verpflichtet, nach der erstmaligen Festlegung der Flugverfahren für den Flugbetrieb am BER die bisher festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete neu auszuweisen.
Dieser Neuausweisung sind die Daten zu Grunde zu legen, die sich aus Messungen während des ersten vollständigen Betriebsjahres (zwei aufeinanderfolgende Flugplanperioden) ergeben. Die Neuausweisung hat nach Maßgabe der ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen – 1. FLugLSV) für die bisherigen Schutzgebiete insgesamt zu erfolgen und unabhängig davon, ob sich der energieäquivalente Dauerschallpegel an der äußeren Grenze der Gebiete an den Schnittpunkten mit den An- und Abflugstrecken um mehr als 2 dB(A) ändert.

Wegen der seit Anfang des Jahres 2020 weltweit grassierenden Covid-19-Pandemie ist jedoch der nationale und internationale Flugverkehr deutlich weniger geworden. Die Flugbewegungszahlen haben wegen der besonderen Lage so weit abgenommen, dass eine Bemessung der Flugbewegungen an die zu erwartenden Verhältnisse nicht möglich ist. Für die Neuausweisung der Schutz- und Entschädigungsgebiete besteht daher das Problem, dass keine Daten hinsichtlich Flugbewegungszahlen oder Flugroutennutzung erzeugt werden können, die die unter normalen Umständen tatsächlich zu erwartende Belastung abbilden, sondern nur eine wesentlich geringere Belastungslage.

Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg hat daher unter dem 26.10.2021 die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH schriftlich aufgefordert, ihre Darlegungen zum Umgang mit der verfügten Auflage und zum Stand der Ermittlungen zum Fluglärm des ersten vollständigen Betriebsjahres zu übersenden.

Am 19.11.2021 übermittelte die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH ihren aktuellen Stand der Ermittlungen zur Fluglärmbelastung des ersten Betriebsjahres schriftlich an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg.



Schreiben LuBB Neuausweisung Schutzgebiete vom 26.10.2021
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Dokument: 841 kB – Stand: 26.10.2021


Antwort FBB Prüfung Schutzgebiete vom 19.11.2021
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Dokument: 2 MB – Stand: 19.11.2021

Nach den vorgelegten ausgewerteten Messdaten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH innerhalb der festgesetzten Schutz- und Entschädigungsgebiete ergeben sich für die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zunächst keine Überschreitungen der höchsten gemessenen Dauerschallpegel. Tatsächlich führen diese Werte dazu, dass eine Neuausweisung der Schutzgebiete im Ergebnis zu deren Verkleinerung führen würde. Das wäre nicht im Sinne der Prozesserklärung, denn dieser lag die Vorstellung zugrunde, dass eine Neuausweisung von Schutzgebieten jeweils zum Vorteil zusätzlicher Lärmbetroffener erfolgt, nicht zum Nachteil bereits betroffener Anlieger. Daher war das Verfahren zur Umsetzung der Prozesserklärung anzupassen und insbesondere vom zeitlichen Bezug zu den ersten Flugplanperioden nach Inbetriebnahme des BER abzukoppeln.

Nun gilt: Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH aktualisiert und überprüft die Messdaten weiterhin monatlich und ist von der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg aufgefordert, diese nach jeder weiteren Flugplanperiode vorzulegen, bis eine Anzahl an Flugbewegungen erreicht ist, die der Belastung eines vollständigen Betriebsjahres im Sinne der der Prozesserklärung zugrundeliegenden Erwartung entspricht. So wird die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg in die Lage versetzt, den gebotenen Zeitpunkt einer Neuausweisung der Schutzgebiete rechtzeitig ermitteln zu können.

Links


Stichprobenkontrolle

Nach den Stichproben in den Jahren 2015 und 2017 beauftragte die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg im Frühjahr 2020 das Ingenieurbüro Bonk Maire Hoppmann mit der Überprüfung weiterer Stichproben hinsichtlich Richtigkeit und Übereinstimmung der von der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH erstellten und versendeten Anspruchsermittlungen und Leistungsverzeichnisse mit den geltenden technischen Regelwerken.

Die Stichproben wurden von der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg nach den betroffenen Ortslagen und nach Beschwerden, die der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg bekannt waren, ausgewählt. Gegenstand der Begutachtung war auch der Abgleich mit den Ergebnisberichten aus den Jahren 2015 und 2017.

Ergebnis dieser technischen Stichprobe 2020 ist, dass verglichen mit den Untersuchungen in den Jahren 2015 und 2017 eine deutlich geringere Anzahl systematischer Auffälligkeiten festgestellt wurde; gefundenen Auffälligkeiten sind überwiegend individueller Natur. Viele der betrachteten Einzelfälle waren ohne Befund. Der Gutachter attestiert im Vergleich zu den 2015 und 2017 untersuchten Unterlagen eine deutliche Qualitätssteigerung. Anhaltspunkte für eine systematische Verfehlung der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses hat die Untersuchung nicht erbracht.

Nachstehend veröffentlicht ist die Textfassung des Abschlussberichts Stichprobenkontrolle 2020 – 01/2020 (aus Gründen des Datenschutzes teilweise unkenntlich gemacht).



Ergebnisbericht zur Stichprobenkontrolle des Schallschutzprogramms BER (2020)
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Dokument: 731 kB – Stand: 01.09.2020

Weitere Informationen

Gerichtsurteile und -beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG):

Ausgewählte Urteile und Beschlüsse zum Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13.08.2004 und dem Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ vom 20.10.2009 in anonymisierter Fassung:



Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 mit Az: BVerwG 4 A 1073.04
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Dokument: 741 kB – Stand: 16.03.2006

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2006 mit Az: BVerwG 4A 1075.04, die Wahl des Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen ist vorrangig eine raumordnerische Entscheidung.



Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2006 mit Az: BVerwG 4 A 1075.04
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Dokument: 26 kB – Stand: 16.06.2006


Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2011 mit Az: BVerwG 4 A 4000.09
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Dokument: 257 kB – Stand: 13.10.2011


Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2011 mit Az: BVerwG 4 A 4000.10
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Dokument: 241 kB – Stand: 13.10.2011


Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2011 mit Az: BVerwG 4 A 4001.10
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Dokument: 254 kB – Stand: 13.10.2011


Beschluss Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) vom 15. Juni 2012
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Dokument: 81 kB – Stand: 15. Juni 2012


Urteil Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) vom 25.04.2013
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Dokument: 1 MB – Stand: 25.04.2013

Vollzugshinweise

Zur Klärung systematischer Einzelfragen bei bestimmten Auflagen im Planfeststellungsbeschluss, kann die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg der Vorhabenträgerin notwendige Hinweise zum Vollzug geben, soweit in der rechtlichen Bewertung der Einzelfragen keine Übereinstimmung zwischen Vorhabenträgerin und Lärmbetroffenen erzielt werden konnten.



Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) vom 13.12.2012 zur Umsetzung der angeordneten Schallschutzmaßnahmen
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Dokument: 192 kB – Stand: 13.12.2012


Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde (LuBB) vom 21.02.2014 zur Umsetzung der baulichen Schallschutzmaßnahmen insbesondere zur Anwendbarkeit der DIN 1946-6
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Dokument: 741 kB – Stand: 21.02.2014


Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde (LuBB) vom 14.09.2017 zu systematischen Einzelfragen bei der Umsetzung des baulichen Schallschutzes und zur Auslegung von A II 5 1 7 Nr. 7 PFB
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Dokument: 1 MB – Stand: 14.09.2017

Verweis

Fluglärmschutzbeauftragter für den Flughafen Berlin Brandenburg

Fluglärmbeschwerden von Berliner und Brandenburger Bürgern und Bürgerinnen, die sich gegen Flugbewegungen des Flughafens Berlin Brandenburg richten, nimmt der Fluglärmschutzbeauftragte für den Flughafen Berlin Brandenburg entgegen. Das Büro des Fluglärmschutzbeauftragten befindet sich in der Gemeinde Schönefeld.


Kontakt


Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Dezernat 41
Fachplanung, Umwelt, TÖB-Angelegenheiten
Sachgebiet Planfeststellung BER

Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld
Tel.: 03342 4266-4001
E-Mail: PoststelleLUBB@LBV.Brandenburg.de
Poststelle
Die Angabe des Absenders ist zwingend erforderlich.
Fax: 03342 4266-7612