

Gemäß § 6 LuftVG bedarf die Anlegung oder der Betrieb von Flugplätzen einer Genehmigung. Dieses Genehmigungserfordernis gilt gleichermaßen für alle Arten von Flugplätzen. Gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG bedarf auch die wesentliche Erweiterung oder Änderung der Anlage oder des Betriebs eines Flugplatzes der Genehmigung. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für Flugplätze gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG ergeben sich aus § 6 Abs. 2 S. 1 und 3 LuftVG. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 LuftVG ist vor Erteilung der Genehmigung insbesondere zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 LuftVG ist die Genehmigung zu versagen, wenn das für den Flugplatz in Aussicht genommene Gelände ungeeignet ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch Errichtung oder Betrieb des Flugplatzes die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden. Für die Genehmigung von Verkehrsflughäfen stellt § 6 Abs. 3 LuftVG darüber hinaus weitere Anforderungen.