Flugbetrieb
- Gewerblicher Flugbetrieb – CAT
- Spezialisierter Flugbetrieb – SPO
- Flugbetrieb mit Ballonen – BOP
- Flugbetrieb mit Segelflugzeugen – SAO
- Nicht gewerblicher Flugbetrieb – NCO
Luftfahrtunternehmen in den Ländern Berlin und Brandenburg mit Genehmigung der LuBB
Dokument: 251 kB – Stand: 04/22
Gewerblicher Flugbetrieb – CAT
Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Fracht und / oder Post in Luftfahrzeugen ist geprüften und genehmigten Luftfahrtunternehmen vorbehalten. Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen erfolgt in Abhängigkeit vom beabsichtigten Betrieb sowie der Größe oder Art der verwendeten Luftfahrzeuge durch
- das Luftfahrt-Bundesamt oder
- die Luftfahrtbehörden der Länder.
Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg ist auf Grundlage von § 31 Absatz 2 Luftverkehrsgesetz in den Ländern Berlin und Brandenburg zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für:
- Unternehmen, die gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen durchführen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist [§ 20 Abs. 1 Nr. 1 LuftVG],
- Unternehmen, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen durchführen [§ 20 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG],
- sofern die Betreiber / Unternehmen ihren Sitz in den Ländern Berlin oder Brandenburg haben.
Vor Erteilung einer Genehmigung ist der Nachweis organisatorischer, personeller, betrieblicher und technischer Voraussetzungen erforderlich. Die nachzuweisenden sicherheitsrelevanten Voraussetzungen ergeben sich aus Standards, die zur Zeit aus folgenden luftrechtlichen Grundlagen resultieren:
- Für Unternehmen, die gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen durchführen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist, gilt Anhang III Verordnung (EWG) Nr. 3922/91,
- Für Unternehmen, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen durchführen, gilt die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO).
Unternehmen mit Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen zur Durchführung gewerbsmäßiger Rundflüge oder mit Betrieb von Ballonen unterliegen der fortlaufenden Aufsicht durch die Luftfahrtbehörde.
Spezialisierter Flugbetrieb – SPO
Am 21. April 2017 traten die europäischen Vorschriften (Verordnung Air Operations) für den sogenannten spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern in allen EASA-Mitgliedsstaaten in Kraft.
Spezialisierter Flugbetrieb (Specialised Operations – SPO) bezeichnet jeden Flugbetrieb mit Ausnahme des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs (Commercial Air Transport Operation, CAT Operation), bei dem das Luftfahrzeug für spezialisierte Aktivitäten eingesetzt wird. Beispielhaft seien an dieser Stelle folgende Aktivitäten erwähnt:
- Landwirtschaft
- Bautätigkeiten
- Luftaufnahmen
- Vermessung
- Beobachtung und Überwachung
- Luftwerbung (Bannerschlepp)
Auch der spezialisierte Flugbetrieb in Europa unterliegt demnach einem einheitlichen Regelwerk, das an das Sicherheitsrisiko angepasst ist und die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für alle Beteiligten ermöglicht. Hierbei enthält der Teil-SPO der Verordnung Air Operations die Vorschriften für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit komplexen und nicht-komplexen Luftfahrzeugen. Als komplex gilt ein Flugzeug:
- mit einer maximalen Startmasse von mehr als 5.700 kg, oder
- mit einer Kabinenkonfiguration für mehr als 19 Passagiere, oder
- der Betrieb erfordert mindestens zwei Pilot*innen, oder
- ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk.
- Als komplex gilt ein Hubschrauber:
- mit einer maximalen Startmasse von mehr als 3.175 kg, oder
- mit einer Kabinenkonfiguration für mehr als 9 Passagiere, oder
- der Betrieb erfordert mindestens zwei Pilot*innen.
Teil-SPO gilt auch für den nicht-gewerblichen spezialisierten Betrieb mit komplexen Luftfahrzeugen. Für diesen Betrieb benötigen Betreiber*innen in der Regel keine vorherige explizite Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde. Stattdessen müssen Betreiber*innen bei der zuständigen Behörde nur eine Erklärung (Declaration) über ihre Fähigkeit und über ihre Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen abgeben. Unmittelbar nach der Erklärung können Betreiber*innen ihre Tätigkeit aufnehmen.
Eine vorherige Genehmigung der Behörde ist nur vorgesehen im Fall eines „gewerblich spezialisierten Flugbetriebs mit hohem Risiko“ (High Risk). Die Mitgliedstaaten müssen hierzu Informationen bereithalten, unter welchen Umständen ein spezialisierter Flugbetrieb ein hohes Risiko darstellt und dementsprechend eine vorherige Genehmigung erfordert.
Abweichend gilt bei der Durchführung von nichtgewerblichem spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen nicht der Teil-SPO sondern der Teil-NCO (Anhang VII). Im Teilabschnitt E sind dort spezifische Anforderungen festgelegt, die die verantwortlichen Pilot*innen und die Besatzung zu erfüllen haben.
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung – SPO mit hohem Risiko nach ORO.SPO.110 bzw. 115
Dokument: 65 kB – Stand: 01/2017
Flugbetrieb mit Ballonen – BOP
Der gewerbliche und nicht-gewerbliche Betrieb von Ballonen wurde ursprünglich in der Verordnung Air Operations adressiert. Die betroffenen Interessenverbände haben die EASA auf die nicht verhältnismäßige Komplexität des Regelwerks hingewiesen. Daher hat die EASA mit Unterstützung von externen Experten vereinfachte und besser angepasste, eigenständige Verordnungen für den Betrieb von Ballonen erarbeitet.
Für den Betrieb von Ballonen wurde die Verordnung (EU) 2018/395 im März 2018 veröffentlicht. Diese Vorschrift ist ab dem 8. April 2019 anzuwenden. Eine wesentliche Vereinfachung ist, dass für den gewerblichen Transport von Passagieren das Luftverkehrsbetreiberzeugnis, ausgestellt von der zuständigen Luftfahrtbehörde, durch eine von dem/der Betreiber*in zu erstellende Erklärung (Declaration) ersetzt wird.
Ab dem 08. April 2020 werden für Ballonpilotenlizenzen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 gelten. In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für Pilot*innen von Ballonen bedarf es spezieller Anforderungen in einer eigenständigen Verordnung. Die neuen Regeln sollen umstrukturiert und vereinfacht werden, bei gleichzeitiger Beibehaltung der Sicherheit und Kompetenz der Ballonpilot*innen.
Erklärung – Flugbetrieb mit Ballonen (BOP)
Das Formular ist nicht barrierefrei!
Dokument: 1 MB – Stand: 18.09.2024
Flugbetrieb mit Segelflugzeugen – SAO
Der gewerbliche und nicht-gewerbliche Betrieb von Segelflugzeugen wurde ursprünglich in der Verordnung Air Operations adressiert. Die betroffenen Interessenverbände haben die EASA auf die nicht verhältnismäßige Komplexität des Regelwerks hingewiesen. Daher hat die EASA mit Unterstützung von externen Experten vereinfachte und besser angepasste, eigenständige Verordnungen für den Betrieb von Segelflugzeugen erarbeitet.
Für den Betrieb von Segelflugzeugen hat die EASA im Dezember 2018 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 veröffentlicht. Diese Vorschrift ist ab dem 9. Juli 2019 anzuwenden. Für den gewerblichen Flugbetrieb ist lediglich eine durch den/die Betreiber*in zu erstellende Erklärung (Declaration) notwendig.
Ab dem 08. April 2020 werden für Segelflugzeugpilotenlizenzen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 gelten. In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für Pilot*innen von Segelflugzeugen bedarf es spezieller Anforderungen in einer eigenständigen Verordnung. Die neuen Regeln sollten umstrukturiert und vereinfacht werden, bei gleichzeitiger Beibehaltung der Sicherheit und Kompetenz der Segelflugzeugpilot*innen.
Nichtgewerblicher Flugbetrieb – NCO
Die Zuständigkeiten sowie auch die anzuwendenden Verfahren der europäischen Verordnung 965/2012 zum Flugbetrieb bestimmen sich nach dem Zweck des Flugbetriebs, also ob die Tätigkeit gewerblich oder nicht-gewerblich ist und der Art der eingesetzten Luftfahrzeuge.
Der Teil NCO findet sich im Anhang VII zur europäischen Verordnung 965/2012 zum Flugbetrieb und richtet sich an Betreibende, die nichtgewerblichen Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführen. Für Segelflugzeuge und Ballone gilt dieser Teil ausdrücklich nicht und bestimmt sich nach der Verordnung (EU) 2018/1976 Sailplanes Air Operation und der Verordnung (EU) 2018/395 Balloons Air Operation.
Die Festlegung, ob der Flugbetrieb gewerblich oder nichtgewerblich ist, wird anhand der EASA Grundverordnung (EU) 2018/1139 getroffen. Eine Tätigkeit ist demnach gewerblich, wenn der Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen stattfindet und der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem/einer Betreiber*in und einem/einer Kund*in erbracht wird.
Der/Die typische Privatpilot*in von Motorflugzeugen und Hubschraubern bewegt sich also hauptsächlich in genau diesem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 965/2012 Air Operations. Deshalb möchten wir nachfolgend einige betriebliche Bestimmungen des Teils NCO näher beleuchten. Es empfiehlt sich, die folgenden Abschnitte im Original nachzulesen sowie die dazugehörigen AMCs und das Guidance Material zu beachten. Wenn die AMCs beachtet werden, handeln Sie konform im Sinne der Verordnung. Das Guidance Material erklärt oft darüber hinaus, was zu beachten ist und oft den tieferen Sinn einer Vorgabe. Um die Sache etwas übersichtlicher zu gestalten, hat die EASA das Format der Easy Access Rules eingeführt. Hier finden Sie zu jeder Ziffer der Verordnung die dazugehörigen AMCs und das Guidance Material.
Rechtliche Grundlagen:
- VO (EU) 965/2012 – Air Operations
- DVO (EU) 2018/395 – Ballon Operations
- DVO (EU) 2018/1976 – Sailplane Operations
- Luftverkehrsgesetz
- Luftverkehrs-Ordnung
- Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Kontakt
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Flugbetrieb / Ausbildungsorganisationen
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld
Telefonische Erreichbarkeit während der Servicezeit
Mo. – Do. von 09.00 bis 15.00 Uhr
Fr. von 09.00 bis 14.00 Uhr
CAT, SPO, SAO, ATO/DTO
Edward Hein
BOP, nicht gewerbl. ATO/DTO
Rico Ratajczak
Die Angabe des Absenders ist zwingend erforderlich.