Änderungsgenehmigungsverfahren Hubschrauber-Sonderlandeplatz Ahrensfelde

Die Bundespolizei-Fliegerstaffel Blumberg beantragte am 06.11.2025 bei der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg die Änderung der Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes Ahrensfelde. Der Hubschrauber-Sonderlandeplatz Ahrensfelde dient seit der Genehmigung vom 05.09.1994 dem Einsatz von Hubschraubern im Polizeidienst, Luftrettungsdienst und Katastrophenschutz. Um den Lärmschutz weiter zu verbessern und die Geräuschimmissionen für die Anwohner zu minimieren, wurden zwei zusätzliche An- und Abflugflächen beantragt. Die Anzahl der Flugbewegungen soll nicht verändert werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird den durch das Vorhaben Betroffenen die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

Der Antrag auf Änderung der Genehmigung sowie die dazugehörigen Unterlagen sind auf der folgenden Internetseite ab dem

2. November 2026 bis zum Abschluss des Verfahrens

jederzeit und für jedermann einsehbar:

https://www.o-sp.de/lbvbrandenburg/plan?92809

Betroffene einschließlich Träger öffentlicher Belange sowie Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können bis zu sechs Wochen ab Auslegung der Planunterlagen Einwendungen gegen das Vorhaben elektronisch erheben. oder ihre Stellungnahmen elektronisch abgegeben (§ 73 Abs. 2 VwVfG).

Die Frist zur Abgabe von Einwendungen bzw. Stellungnahmen endet am 13. Dezember 2026, 24 Uhr.

Die Einwendung bzw. Stellungnahme ist zu richten an:

Regina.Holz@LBV.Brandenburg.de   

Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift des Einwenders enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die nicht diesen Erfordernissen entsprechen, können unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 17 VwVfG).

Eine Eingangsbestätigung auf die elektronisch erhobenen Einwendungen oder Stellungnahmen wird nicht vorgenommen.

Hinweise:

  1. Die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen erfolgt nur elektronisch. Die Auslegung in den Gemeinden ist gemäß § 73 Abs.1 VwVfG nicht mehr vorgesehen. Im Falle der Unzumutbarkeit einer elektronischen Erhebung oder Abgabe im Einzelfall können jedoch auf Verlangen die Antragsunterlagen auch auf eine andere Weise zur Verfügung gestellt werden.
  2. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
  3. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  4. Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin durch Information auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde benachrichtigt.
  5. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde.
  6. Während der Dauer der Anhörung kann einem Betroffenen auf dessen Verlangen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit von der Genehmigungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
  7. Einwendungen können an den Träger des Vorhabens zur sachgerechten Erwiderung übergeben werden.
  8. Kosten, die evtl. durch die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Erhebung von Einwendungen entstehen könnten, werden nicht erstattet.

Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg