weißes LBV-Dienstfahrzeug des Fachbereichs Luftsicherheit der Abteilung 4, der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Bild: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Luftsicherheit

Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 werden von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt, soweit in § 16 Abs. 3a LuftSiG nichts anderes bestimmt ist.

Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) nimmt in den Ländern Berlin und Brandenburg, aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Staatvertrages, die nach § 16 Abs. 2 LuftSiG den Ländern übertragenen Aufgaben als Luftsicherheitsbehörde, zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, wahr. Weitere Aufgaben werden wahrgenommen:

Die Aufgabe der LuBB besteht im Vollzug der gemeinsamen Grundstandards entsprechend Artikel 4 und Anhang I Kapitel 1; 2; 4; 5; 9; 11 und 12 sowie Anhang II (Qualitätskontrolle) der VO (EG) Nr. 300/2008 unter Beachtung der Festlegungen des Nationalen Luftsicherheitsprogramms. Es handelt sich insbesondere um:

Rechtliche Grundlagen

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