Genehmigungsverfahren Hubschrauber-Sonderlandeplatz Schenkendöbern/Schloss Bärenklau

Allgemeine Einsichtnahme in die Antragsunterlagen zum Genehmigungsverfahren für den Hubschrauber-Sonderlandeplatz Schenkendöbern/Schloss Bärenklau nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Die Schloss Bärenklau eGbR, vertreten durch die LIVING BAUHAUS Unternehmensgruppe GmbH, beantragte am 26.07.2023 bei der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz für die Anlage und den Betrieb des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes Schenkendöbern/Schloss Bärenklau auf dem Gelände der Schloss Bärenklau eGbR, einer Wiese westlich des Schlosses Bärenklau in 03172 Schenkendöbern/OT Bärenklau, Am Schloss 1-3. Der Bodenlandeplatz soll nach Sichtflugregeln (VFR) nur am Tage betrieben werden. Es wird von maximal 50 Flugbewegungen im Jahr ausgegangen.

Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde führt aufgrund dieses Antrages ein Genehmigungsverfahren gem. § 6 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) durch, dem kein Planfeststellungsverfahren folgen wird.

Es handelt sich dabei um ein Verkehrsvorhaben gemäß Nummer 14.12.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Gemäß § 5 des UVPG hat die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen festzustellen, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Im Ergebnis der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das genannte Vorhaben keine UVP – Pflicht besteht. Das Ergebnis wurde im zentralen UVP—Internetportal unter www.uvp-verbund.de veröffentlicht.

Auslegung

Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen Unterlagen sind unter folgendem Link ab dem 10. November 2025 bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit und für jedermann einsehbar:


Gemäß § 6 Abs.1 des LuftVG liegen die erforderlichen Beschreibungen, kartographischen Unterlagen und gutachterlichen Aussagen zusätzlich in der Zeit vom 10. November 2025 bis einschließlich 10. Dezember 2025 während der Dienststunden

Montag von 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch von 9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag von 9:00 – 12:00 Uhr

sowie nach telefonischer Vereinbarung (03561/5562-16) auch außerhalb dieser Zeiten in der Gemeinde Schenkendöbern, Bauamt, Gemeindeallee 45, 03172 Schenkendöbern, zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Für den Inhalt der Antragsunterlagen ist der Antragsteller verantwortlich.

Die Frist für Einwendungen endet(e) am 10. Dezember 2025 um 24:00 Uhr (Posteingang). Bitte beachten Sie die vorgenannten Hinweise zur Abgabe von Einwendungen und Bedenken.

Jeder, dessen Belange durch die Erteilung einer Genehmigung berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (Genehmigungsbehörde), Mittelstraße 5/5a, 12529 Schönefeld, oder bei der auslegenden Stelle schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen, Hinweise und Anregungen zum Vorhaben erheben.

Hinweise:

Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift des Einwenders enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die nicht diesen Erfordernissen entsprechen, können unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 17 VwVfG).

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen an den Träger des Vorhabens zur sachgerechten Erwiderung übergeben werden können.

Kosten, die evtl. durch die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Erhebung von Einwendungen entstehen könnten, werden nicht erstattet.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde
Berlin-Brandenburg