Änderung der luftrechtlichen Genehmigung des Flugplatzes Perleberg
Bekanntmachung und Auslegung der Entscheidung
Änderung der luftrechtlichen Genehmigung des Flugplatzes Perleberg
Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (Genehmigungsbehörde) hat auf Antrag des Flugplatzbetreibers, des Aero-Club Perleberg, die luftrechtliche Genehmigung des Flugplatzes Perleberg gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) mit Bescheid vom 20.02.2023 wesentlich geändert.
Die Änderung betrifft vorrangig die Erweiterung des Flugbetriebes von bisher Segelflugbetrieb auf nunmehr auch Motorflugbetrieb und damit die Erweiterung der Flugplatzzulassung als Sonderlandeplatz Perleberg.
Dem Antragsteller wurden die zum Wohl der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlichen Auflagen erteilt, insbesondere zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen, zum Schutz von Natur und Landschaft sowie zur Wahrung der Betriebssicherheit des Sonderlandeplatzes.
In dem Genehmigungsänderungsbescheid ist über alle Anträge, Stellungnahmen und fristgemäß eingegangenen Einwendungen entschieden worden. Alle Bürger, die Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben, bekommen eine Ausfertigung der Genehmigung persönlich zugeschickt.
Ein Abdruck der Genehmigung einschließlich der Genehmigungsurkunde und einer Rechtsbehelfsbelehrung werden gemäß § 2 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Plansicherstellungsgesetz – PlanSiG) im Internet auf dieser Seite ab dem 23.02.2023 veröffentlicht.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung wird eine Kopie des Genehmigungsbescheides einschließlich der Genehmigungsurkunde in der Stadt Perleberg für zwei Wochen während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Der genaue Ort und die Zeit der Auslegung wird von der Auslegungsstelle vorab ortsüblich bekanntgemacht.
Der Bescheid über die Änderungsgenehmigung gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber allen Betroffenen als zugestellt (§ 6 Abs. 5 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Im Übrigen wird auf den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Änderung der Genehmigung für den Sonderlandeplatz Perleberg kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB), Mittelstraße 5/5a, 12529 Schönefeld schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruchsführer hat innerhalb der nach § 6 Absatz 5 Satz 2 und § 10 Absatz 5 Luftverkehrsgesetz auch für das Genehmigungsverfahren geltenden Frist von sechs Wochen die zur Begründung seines Widerspruchs dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten.
Gemäß § 6 Absatz 6 Luftverkehrsgesetz hat der Widerspruch eines Dritten gegen die vorstehende Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form entsprechend den Formerfordernissen der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin gestellt und begründet werden.
Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch diesen Genehmigungsbescheid Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Legt ein Dritter Widerspruch gegen die vorstehende Entscheidung ein, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 4 VwGO die Vollziehung aussetzen (§ 80a Absatz 1 Nr. 2 VwGO).
Es wird darauf hingewiesen, dass sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen muss (§ 48 Absatz1 Nr. 6 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 VwGO). Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Anlagen zur Bekanntmachung:
Externe Links:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz-PlanSiG)
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo)
Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im oben genannten Genehmigungsänderungsverfahrens die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren von der Anhörungs- und Genehmigungsbehörde gespeichert und verarbeitet werden.
Datenschutzbeauftragter des Landesamtes für Bauen und Verkehr:
Herr Böttner
Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten
Telefon: (03342) 4266-1500
Nähere Informationen zum Datenschutz stehen Ihnen unter dem nachfolgendem Link zur Verfügung:
Kontakt
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld
Die Angabe des Absenders ist zwingend erforderlich.