Ausbildungsorganisationen
Der Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt erfolgt in zugelassenen Ausbildungsorganisationen (ATO) als auch in erklärten Ausbildungsorganisationen (DTO)
Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach der beabsichtigten Art und des Umfangs der Ausbildung. Luftfahrtbehörden der Länder erteilen in Bundesauftragsverwaltung entsprechende Zulassungen für Ausbildungsorganisationen, in denen Ausbildung zum Erwerb folgender Lizenzen.
Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz (Flugzeuge) | LAPL(A) |
Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz (Hubschrauber) | LAPL(H) |
Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) | PPL(A) |
Privatpilotenlizenz (Hubschrauber) | PPL(H) |
Segelflugzeugpilotenlizenz | SPL |
Ballonpilotenlizenz | BPL |
In den Ländern Berlin und Brandenburg nimmt die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg die den Luftfahrtbehörden der Länder mit § 31 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz zugewiesene Aufgabe der Zulassung und fortlaufenden Aufsicht entsprechender Ausbildungsorganisationen wahr.
Die Zulassung und fortlaufenden Aufsicht von Ausbildungsorganisationen richten sich ebenso nach Vorgaben der VO (EU) Nr. 1178/2011 und erfolgen daher in der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg nach standardisierten Verfahren.
Für die Zulassung so genannter komplexer Ausbildungsorganisationen bei denen höherwertigere Lizenzen (z.B. CPL) und / oder Berechtigungen (z.B. IFR) erworben werden können, ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.
Für die Zulassung von Ausbildungseinrichtungen in denen die Ausbildung zum Erwerb von Luftfahrerscheinen für Luftsportgeräteführer und Steuerern von Flugmodellen und sonstigen zulassungspflichtigen Luftfahrtgerät erfolgt, sind die Beauftragten nach § 31c LuftVG zuständig.
Ausbildungsorganisationen (ATO, DTO) in den Ländern Berlin und Brandenburg
Dokument: 252 kB – Stand: 03/2023
Bewerbermeldung nach § 19 LuftPersV
Dieses Formular ist nicht barrierefrei.
Dokument: 876 kB – Stand: 03/2024
Zugelassene Ausbildungsorganisation – ATO
Die Anforderungen an zugelassene Ausbildungsorganisationen ergeben sich aus Bestimmungen der Grundsatzvorschrift – VO (EG) 1139/2018 und der Durchführungsvorschrift – VO (EU) Nr. 1178/2011. Für die Organisation und Durchführung des Flugbetriebs gelten die Festlegungen des Anhangs VII [Teil-NCC] der VO (EU) Nr. 965/2012. Eine Zulassung wird erteilt, wenn durch die Organisation bei Prüfungen durch die Luftfahrtbehörde, die organisatorischen, personellen, betrieblichen und technischen Voraussetzungen für einen sicheren Ausbildungsbetrieb nachgewiesen wurden.
Erklärte Ausbildungsorganisationen – DTO
Mit der Verordnung (EU) 2018/1119 wurden die neuen Ausbildungsorganisationen DTO eingeführt. Die DTO bringt im Vergleich zur ATO einige Erleichterungen im Personalbedarf und Verwaltungsaufwand mit sich. Zudem Bedarf es keiner Genehmigung sondern lediglich einer Erklärung gegenüber der Luftfahrtbehörde.
Anstatt eines Sicherheitsmanagementsystems reicht bei einer DTO eine Sicherheitsstrategie entsprechend DTO.GEN.210 a) 1. ii). Die Luftfahrtbehörden der Länder haben hierfür eine Vorlage zur Erstellung einer solchen Sicherheitsstrategie erstellt.
Weiterhin muss die DTO einen jährlichen Tätigkeitsbericht und einen jährlichen Bericht über die interne Überprüfung an die zuständige Behörde übermitteln. Auch hierfür haben wir jeweils eine Mustervorlage zur freien Nutzung für Sie zum Download bereitgestellt.
Die DTO eignet sich für PPL und LAPL-Ausbildungen mit SEP, TMG, Ballonen und Segelflugzeugen. Weitere Informationen erhalten Sie im Informationsblatt.
Arbeitsvorlagen DTO
Kontakt
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Flugbetrieb / Ausbildungsorganisationen
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld
Telefonische Erreichbarkeit während der Servicezeit
Mo. – Do. von 09.00 bis 15.00 Uhr
Fr. von 09.00 bis 14.00 Uhr
CAT, SPO, SAO, ATO/DTO
Edward Hein
BOP, nicht gewerbl. ATO/DTO
Rico Ratajczak
Die Angabe des Absenders ist zwingend erforderlich.