Grün gelb roter Hubschrauber mit zwei Piloten im Flugbetrieb
Bild: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Flugbetrieb



Luftfahrtunternehmen in den Ländern Berlin und Brandenburg mit Genehmigung der LuBB

Dokument: 251 kB – Stand: 04/22

Gewerblicher Flugbetrieb – CAT

Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Fracht und / oder Post in Luftfahrzeugen ist geprüften und genehmigten Luftfahrtunternehmen vorbehalten. Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen erfolgt in Abhängigkeit vom beabsichtigten Betrieb sowie der Größe oder Art der verwendeten Luftfahrzeuge durch

Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg ist auf Grundlage von § 31 Absatz 2 Luftverkehrsgesetz in den Ländern Berlin und Brandenburg zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für:

Vor Erteilung einer Genehmigung ist der Nachweis organisatorischer, personeller, betrieblicher und technischer Voraussetzungen erforderlich. Die nachzuweisenden sicherheitsrelevanten Voraussetzungen ergeben sich aus Standards, die zur Zeit aus folgenden luftrechtlichen Grundlagen resultieren:

Unternehmen mit Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen zur Durchführung gewerbsmäßiger Rundflüge oder mit Betrieb von Ballonen unterliegen der fortlaufenden Aufsicht durch die Luftfahrtbehörde.


Spezialisierter Flugbetrieb – SPO

Am 21. April 2017 traten die europäischen Vorschriften (Verordnung Air Operations) für den sogenannten spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern in allen EASA-Mitgliedsstaaten in Kraft.

Spezialisierter Flugbetrieb (Specialised Operations – SPO) bezeichnet jeden Flugbetrieb mit Ausnahme des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs (Commercial Air Transport Operation, CAT Operation), bei dem das Luftfahrzeug für spezialisierte Aktivitäten eingesetzt wird. Beispielhaft seien an dieser Stelle folgende Aktivitäten erwähnt:

Auch der spezialisierte Flugbetrieb in Europa unterliegt demnach einem einheitlichen Regelwerk, das an das Sicherheitsrisiko angepasst ist und die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für alle Beteiligten ermöglicht. Hierbei enthält der Teil-SPO der Verordnung Air Operations die Vorschriften für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit komplexen und nicht-komplexen Luftfahrzeugen. Als komplex gilt ein Flugzeug:

Teil-SPO gilt auch für den nicht-gewerblichen spezialisierten Betrieb mit komplexen Luftfahrzeugen. Für diesen Betrieb benötigen Betreiber*innen in der Regel keine vorherige explizite Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde. Stattdessen müssen Betreiber*innen bei der zuständigen Behörde nur eine Erklärung (Declaration) über ihre Fähigkeit und über ihre Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen abgeben. Unmittelbar nach der Erklärung können Betreiber*innen ihre Tätigkeit aufnehmen.

Eine vorherige Genehmigung der Behörde ist nur vorgesehen im Fall eines „gewerblich spezialisierten Flugbetriebs mit hohem Risiko“ (High Risk). Die Mitgliedstaaten müssen hierzu Informationen bereithalten, unter welchen Umständen ein spezialisierter Flugbetrieb ein hohes Risiko darstellt und dementsprechend eine vorherige Genehmigung erfordert.

Abweichend gilt bei der Durchführung von nichtgewerblichem spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen nicht der Teil-SPO sondern der Teil-NCO (Anhang VII). Im Teilabschnitt E sind dort spezifische Anforderungen festgelegt, die die verantwortlichen Pilot*innen und die Besatzung zu erfüllen haben.



Erklärung – SPO nach ORO.DEC.100

Dokument: 82 kB – Stand: 01/2017


Antrag auf Erteilung einer Genehmigung – SPO mit hohem Risiko nach ORO.SPO.110 bzw. 115

Dokument: 65 kB – Stand: 01/2017

Flugbetrieb mit Ballonen – BOP

Der gewerbliche und nicht-gewerbliche Betrieb von Ballonen wurde ursprünglich in der Verordnung Air Operations adressiert. Die betroffenen Interessenverbände haben die EASA auf die nicht verhältnismäßige Komplexität des Regelwerks hingewiesen. Daher hat die EASA mit Unterstützung von externen Experten vereinfachte und besser angepasste, eigenständige Verordnungen für den Betrieb von Ballonen erarbeitet.

Für den Betrieb von Ballonen wurde die Verordnung (EU) 2018/395 im März 2018 veröffentlicht. Diese Vorschrift ist ab dem 8. April 2019 anzuwenden. Eine wesentliche Vereinfachung ist, dass für den gewerblichen Transport von Passagieren das Luftverkehrsbetreiberzeugnis, ausgestellt von der zuständigen Luftfahrtbehörde, durch eine von dem/der Betreiber*in zu erstellende Erklärung (Declaration) ersetzt wird.

Ab dem 08. April 2020 werden für Ballonpilotenlizenzen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 gelten. In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für Pilot*innen von Ballonen bedarf es spezieller Anforderungen in einer eigenständigen Verordnung. Die neuen Regeln sollen umstrukturiert und vereinfacht werden, bei gleichzeitiger Beibehaltung der Sicherheit und Kompetenz der Ballonpilot*innen.



Erklärung – Flugbetrieb mit Ballonen (BOP)

Dokument: 600 kB – Stand: 04/2019

Flugbetrieb mit Segelflugzeugen – SAO

Der gewerbliche und nicht-gewerbliche Betrieb von Segelflugzeugen wurde ursprünglich in der Verordnung Air Operations adressiert. Die betroffenen Interessenverbände haben die EASA auf die nicht verhältnismäßige Komplexität des Regelwerks hingewiesen. Daher hat die EASA mit Unterstützung von externen Experten vereinfachte und besser angepasste, eigenständige Verordnungen für den Betrieb von Segelflugzeugen erarbeitet.

Für den Betrieb von Segelflugzeugen hat die EASA im Dezember 2018 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 veröffentlicht. Diese Vorschrift ist ab dem 9. Juli 2019 anzuwenden. Für den gewerblichen Flugbetrieb ist lediglich eine durch den/die Betreiber*in zu erstellende Erklärung (Declaration) notwendig.

Ab dem 08. April 2020 werden für Segelflugzeugpilotenlizenzen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 gelten. In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für Pilot*innen von Segelflugzeugen bedarf es spezieller Anforderungen in einer eigenständigen Verordnung. Die neuen Regeln sollten umstrukturiert und vereinfacht werden, bei gleichzeitiger Beibehaltung der Sicherheit und Kompetenz der Segelflugzeugpilot*innen.



Erklärung – Flugbetrieb mit Segelflugzeugen (SAO)

Dokument: 167 kB – Stand: 06/2019

Nichtgewerblicher Flugbetrieb – NCO

Die Zuständigkeiten sowie auch die anzuwendenden Verfahren der europäischen Verordnung 965/2012 zum Flugbetrieb bestimmen sich nach dem Zweck des Flugbetriebs, also ob die Tätigkeit gewerblich oder nicht-gewerblich ist und der Art der eingesetzten Luftfahrzeuge.

Der Teil NCO findet sich im Anhang VII zur europäischen Verordnung 965/2012 zum Flugbetrieb und richtet sich an Betreibende, die nichtgewerblichen Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführen. Für Segelflugzeuge und Ballone gilt dieser Teil ausdrücklich nicht und bestimmt sich nach der Verordnung (EU) 2018/1976 Sailplanes Air Operation und der Verordnung (EU) 2018/395 Balloons Air Operation.

Die Festlegung, ob der Flugbetrieb gewerblich oder nichtgewerblich ist, wird anhand der EASA Grundverordnung (EU) 2018/1139 getroffen. Eine Tätigkeit ist demnach gewerblich, wenn der Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen stattfindet und der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem/einer Betreiber*in und einem/einer Kund*in erbracht wird.

Der/Die typische Privatpilot*in von Motorflugzeugen und Hubschraubern bewegt sich also hauptsächlich in genau diesem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 965/2012 Air Operations. Deshalb möchten wir nachfolgend einige betriebliche Bestimmungen des Teils NCO näher beleuchten. Es empfiehlt sich, die folgenden Abschnitte im Original nachzulesen sowie die dazugehörigen AMCs und das Guidance Material zu beachten. Wenn die AMCs beachtet werden, handeln Sie konform im Sinne der Verordnung. Das Guidance Material erklärt oft darüber hinaus, was zu beachten ist und oft den tieferen Sinn einer Vorgabe. Um die Sache etwas übersichtlicher zu gestalten, hat die EASA das Format der Easy Access Rules eingeführt. Hier finden Sie zu jeder Ziffer der Verordnung die dazugehörigen AMCs und das Guidance Material.

Rechtliche Grundlagen:


Kontakt


Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Flugbetrieb / Ausbildungsorganisationen
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld
E-Mail: Betriebssicherheit@lbv.Brandenburg.de

Telefonische Erreichbarkeit während der Servicezeit
Mo. – Do. von 09.00 bis 15.00 Uhr
Fr. von 09.00 bis 14.00 Uhr

CAT, SPO, SAO, ATO/DTO

Edward Hein

Tel.: 03342 4266-4303
E-Mail: Edward.Hein@lbv.Brandenburg.de

BOP, nicht gewerbl. ATO/DTO

Rico Ratajczak

Tel.: 03342 4266-4305
E-Mail: Rico.Ratajczak@lbv.Brandenburg.de
Poststelle
Die Angabe des Absenders ist zwingend erforderlich.
Fax: 03342 4266-7612