Unbemannte Fluggeräte
Was ist bei dem Betrieb von unbemannten Fluggeräten bzw. unbemannten Luftfahrzeugsystemen (UAS – Unmanned Aircraft System) zu beachten?
Bekanntmachungen
Übergangsregelungen für „Altgeräte“ nach Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gelten nicht mehr
Die Übergangsregelungen nach Artikel 22 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sowie die entsprechende Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes, die den Betrieb von „Altgeräten“ regelten, die nicht EU-zertifiziert sind, sind…
Allgemeingenehmigung UAS-Betrieb
UAS-Betreiber haben nun die Möglichkeit eine Allgemeingenehmigung für den UAS-Betrieb in Berlin und/oder Brandenburg zu beantragen. Diese enthält im Wesentlichen Nebenbestimmungen für den Betrieb über…
EU-Recht
Seit dem 31.12.2020 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Zu beachten sind ebenfalls die Änderungen der DVO (EU) 2019/947, sowie die „zulässigen Nachweisverfahren“ und „Anleitungen“ der Easy Access Rules for Unmanned Aircraft Systems.
Können die Vorgaben der Betriebskategorie „offen“ gemäß Artikel 4 i. V. m. Teil A des Anhangs der DVO (EU) 2019/947 nicht eingehalten werden, ist eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 i. V. m. Artikel 12 und Teil B des Anhangs der DVO (EU) 2019/947 für die Betriebskategorie „speziell“ zu beantragen.
Eine Übersicht der allgemeinen Anforderungen für den UAS-Betrieb in der Betriebskategorie „offen“ befindet sich im Downloadbereich.
Die Übergangsregelungen für „Bestandsgeräte“ bzw. nicht EU-klassifizierte unbemannte Luftfahrzeuge sind im Artikel 22 DVO (EU) 2019/947 zu finden.
Technische Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge, wie z. B. die Anforderungen an EU-klassifizierte unbemannte Luftfahrzeuge, UAS-Klassen C0 – C6, finden Sie in der Delegierte Verordnung (EU) 2019/945. Die UAS müssen vom herstellenden Unternehmen entsprechend gekennzeichnet sein.
Weiterführende Links
Betriebsgenehmigung nach EU-Recht
Für Vorhaben, die in der „speziellen“ Betriebskategorie geplant werden, ist eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 i. V. m. Artikel 12 und Teil B des Anhangs der DVO (EU) 2019/947 zu beantragen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz der antragstellenden Person und bei juristischen Personen nach dem Sitz. Allerdings haben die Bundesländer die Möglichkeit die Aufgabe der Erteilung von Betriebsgenehmigungen für die Betriebskategorie „speziell“ auf den Bund zurück zu übertragen.
Die Herangehensweise sowie den Aufbau der Risikobewertung entnehmen Sie bitte den Easy Access Rules for Unmanned Aircraft Systems. Das Betriebskonzept ist dabei der erste Schritt. Die Einführung in die Risikobewertung finden Sie unter „AMC1 Article 11“. Das Vorlagenlayout für das Betriebskonzept (ConOps-concept of operations) befindet sich auf den nachfolgenden Seiten unter „Annex A to AMC1 to Article 11“. Die darauffolgenden Anhänge enthalten die Details für die Risikobewertung (SORA-specific operations risk assessment).
Die Länder Berlin und Brandenburg haben die Aufgabe der Erteilung von Betriebsgenehmigungen auf den Bund rückübertragen. Entsprechende Anfragen und Anträge sind somit stets an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zu richten. Weitere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des LBA.
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Nationales Recht
Sofern die Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten gemäß § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) beachtet und eingehalten werden, wird für den Betrieb keine Genehmigung nach § 21i LuftVO von der Luftfahrtbehörde des Landes in dem der UAS-Betrieb stattfinden soll benötigt. Auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) werden die geografischen Gebiete in einer interaktiven Karte dargestellt. Eine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität wird seitens des BMDV nicht übernommen. Die geografischen Gebiete gelten auch dann, wenn diese in dem Map Tool nicht ausgewiesen sind.
Weiterführende Links
- LuftVO
- Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (enthält u. a. eine interaktive Karte der geografischen Gebiete)
- grafische Darstellung der nach § 6 LuftVG genehmigten Flugplätze, der Kontrollzone des BER sowie die Flugverbotszone für unbemannten Fluggeräte um den BER und Flugbeschränkungsgebiete (ED-R), alle Angaben ohne Gewähr
- Kontrollzone Flughafen Berlin Brandenburg (BER)
- Allgemeinverfügung Kontrollzone BER, NfL 2023-1-2705
- Antrag auf Flugverkehrskontrollfreigabe bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
- Natur- und Landschaftsschutzgebiete in Brandenburg
- Natur- und Landschaftsschutzgebiete in Berlin
Für den Betrieb über und in der Nähe von Flugplätzen (d.h.: Flughäfen, Hubschraubersonderlandeplätzen, Verkehrs- und Sonderlandeplätzen sowie Segelfluggeländen) gilt:
1. Flugplätze, die keine Flughäfen sind:
Der Betrieb ist erlaubt, wenn das unbemannte Fluggerät in einer Entfernung von mehr als 1,5 Kilometern von der Begrenzung eines Flugplatzes betrieben wird. Sofern der Abstand unterschritten werden soll, ist bei der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder dem Betreiber des Flugplatzes eine Zustimmung einzuholen.
2. Flughäfen:
Der Betrieb ist erlaubt, wenn das Luftfahrzeug in einer Entfernung von mehr als 1 Kilometer von der Begrenzung des Flughafengeländes betrieben wird und ein seitlicher Abstand von 1.000 Metern zu der um 5 Kilometer in beide Richtungen verlängerten Mittellinie der Start- und Landebahn eingehalten wird. Die Unterschreitung der Abstände ist nur mit einer Betriebsgenehmigung für die Betriebskategorie „speziell“ zulässig.
3. Kontrollzonen:
Der Betrieb ist erlaubt, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 LuftVO eingeholt wurde. Im kontrollierten Luftraum des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) gilt die Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27d Abs. 1 LuftVG an den internationalen Verkehrsflughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle (NfL 2023-1-2705).
Können die Voraussetzungen und Auflagen unter Ziffer 2 der Nachrichten für Luftfahrer, in Bezug auf die maximale Flughöhe von 50 Meter über Grund oder der Abstand zur Flughafenbegrenzung von 1,5 Kilometer, nicht eingehalten werden, ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu beantragen.
Sofern Sie die Abstandsregelungen zum Flughafen Berlin Brandenburg, gemäß § 21 h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO, nicht einhalten können, ist durch Sie eine Genehmigung nach § 21i LuftVO zu beantragen. In diesem Fall ist eine vorläufige Flugverkehrskontrollfreigabe der DFS Teil der Genehmigung.
Für den Betrieb über und in der Nähe von Bundeswasserstraßen gilt:
Der Betrieb ist erlaubt, wenn innerhalb eines Abstands von 100 Metern zu Bundeswasserstraßen:
- die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat oder,
- die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner als der seitliche Abstand zur Infrastruktur ist und dieser Abstand stets mehr als 10 Meter beträgt oder,
- eine Querung auf dem kürzesten Weg in einer Höhe von mindestens 100 Metern über Grund oder Wasser erfolgt und keine Schiffe und Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen überflogen werden.
Für den Betrieb über und in der Nähe von Bundesfernstraßen und Bahnanlagen gilt:
Der Betrieb ist erlaubt, wenn innerhalb eines Abstands von 100 Metern zu Bundesfernstraßen und Bahnanlagen:
- die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat oder,
- die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner als der seitliche Abstand zur Infrastruktur ist und dieser Abstand stets mehr als 10 Meter beträgt.
Für den Betrieb über Wohngrundstücken gilt:
- Der Betrieb ist erlaubt, sofern der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat.
- Der Betrieb ist erlaubt, wenn die Startmasse des unbemannten Fluggerätes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das Fluggerät und seine Ausrüstung keine Bild- und Tonaufnahmen bzw. Übertragungen, sowie Aufzeichnungen und Übertragungen von Funksignalen Dritter, durchführen kann.
- Der Betrieb ist erlaubt, wenn eine Flughöhe von mindestens 100 Metern eingehalten wird und
- der Einsatz für einen berechtigten Betriebszweck erforderlich ist,
- öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, nicht für den Überflug genutzt werden können und
- die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,
- alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; diese sind regelmäßig vorab zu informieren,
- der Flug nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und
- Grenzwerte in Bezug auf Lärmschutz (Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm) nicht überschritten werden.
- der Einsatz für einen berechtigten Betriebszweck erforderlich ist,
Für den Betrieb über Naturschutzgebieten, Nationalparks und Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt:
- Der Betrieb ist erlaubt, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.
- Der Betrieb ist erlaubt, wenn der Betrieb in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist.
- Der Betrieb ist erlaubt (außer in Nationalparks), wenn
- dieser nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,
- er in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,
- der Fernpilot den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und
- die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist.
Hinweis:
Unter „Was muss ich noch beim Betrieb meines unbemannten Fluggeräts beachten?“ finden Sie Angaben zum UAS-Betrieb in Landschaftsschutzgebieten.
Eine grafische Darstellung aller Natur- und Landschaftsschutzgebiete in Berlin und Brandenburg finden Sie in den entsprechenden Links.
Für den Betrieb über und in der Nähe von bestimmter Infrastruktur sowie Unfall- und Einsatzorten gilt:
- Der Betrieb über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung ist erlaubt, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt für:
- Industrieanlagen,
- Justizvollzugsanstalten,
- Einrichtungen des Maßregelvollzugs,
- militärische Anlagen und Organisationen,
- Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung,
- Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden,
- Grundstücke, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben,
- Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden sowie
- Krankenhäusern.
- Der Betrieb über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern ist erlaubt, wenn der zuständige Einsatzleiter dem Betrieb zustimmt. Dies gilt für:
- Unfallorte,
- Einsatzorte von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und
- mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen.
- Der Betrieb über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen ist außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten erlaubt.
Einzelgenehmigung/Allgemeingenehmigungen nach nationalem Recht
Eine Ausnahmegenehmigung nach der LuftVO kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb in der Betriebskategorie „offen“ stattfindet oder eine Betriebsgenehmigung für die Betriebskategorie „speziell“ vorliegt.
Neben der Möglichkeit eine Einzelgenehmigung für ein bestimmtes Vorhaben zu beantragen, können Sie ebenfalls eine Allgemeingenehmigung für Berlin und/oder Brandenburg beantragen. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Dokument „Hinweise für die Beantragung einer Genehmigung nach der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)“.
Wichtig:
Bei den unter § 21h Abs. 3 LuftVO aufgeführten geografischen Gebieten, die ein Zustimmungserfordernis im Verordnungstext beinhalten, ist durch Sie ausführlich in Abschnitt B4 des Antragsformulars zu begründen, warum keine Zustimmung eingeholt werden konnte, und warum Sie dort trotzdem Ihr unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreiben möchten.
Ausnahmen sind dem Dokument „Hinweise für die Beantragung einer Genehmigung nach der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)“ zu entnehmen.
Nur die Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen garantiert eine rasche Bearbeitung! Unvollständige Anträge führen zu Nachforderungen und Verzögerungen im Ablauf. Wir bitten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse, ausschließlich vollständige Antragsunterlagen schriftlich, per E-Mail oder per Fax, mindestens 10 Werktage vor dem Aufstiegstermin, einzureichen.
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
Den UAS-Betrieb für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben regelt § 21k LuftVO i. V. m. Artikel 2 Absatz. 3 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2018/1139. Auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr finden Sie eine Mitteilung des Ministeriums zur Anwendung und Auslegung des Behördenbegriffs und zur geplanten Änderung des § 21k LuftVO.
Weiterführende Links
- Verordnung (EU) 2018/1139 (konsolidierte Fassung – keine Rechtswirkung)
- LuftVO
- Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt
Gebühren
Gemäß §§ 1 ff. der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis zur LuftKostV ist eine Rahmengebühr von 50 € bis 3.500 € für Genehmigungen nach LuftVO vorgesehen. Unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes wird im Regelfall eine Gebühr in Höhe von:
- Einzelgenehmigung nach LuftVO: ca. 80,00 € bis ca. 200,00 € je nach Aufwand
- Allgemeingenehmigung 1 Land: 200 €
- Allgemeingenehmigung 2 Länder: 300 €
- Verlängerung: 100 €/150 €
erhoben.
Flugbeschränkungsgebiete in Berlin und Brandenburg
In Berlin und Brandenburg gibt es mehrere Flugbeschränkungsgebiete (sog. ED-R), in denen der Betrieb von Luftfahrzeugen – dazu zählen auch unbemannte Fluggeräte – untersagt/verboten ist. Beispiele:
- ED-R 4 (Wannsee) umfasst einen Kreis mit einem Radius von 2 NM (3,7 km) um das Helmholtz-Zentrum Berlin (Wannsee) für Materialien und Energie (HZB)
- ED-R 146 (Berlin) umfasst einen Kreis mit einem Radius von 3 NM (5,556 km) um den Punkt 523107 N 132234 O.
In diesem ist der gewerbliche Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unter den Voraussetzungen der Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 2024-1-3127 zulässig. Sofern Sie die Bedingungen der Allgemeinverfügung nicht erfüllen, benötigen Sie eine Durchfluggenehmigung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF).
Bitte beachten Sie im Rahmen Ihrer Flugvorbereitung, dass insbesondere bei Staatsbesuchen mit besonderer Sicherheitslage kurzfristig weitere Flugbeschränkungsgebiete – z.B. ED-R Humboldt – eingerichtet werden können. Bei Vorhaben in diesen Flugbeschränkungsgebieten ist daher gegebenenfalls zuerst eine Durchfluggenehmigung des BAF einzuholen.
Weitere Informationen, die NfL sowie das Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite des BAF.
Weiterführende Links
Was muss ich noch beim Betrieb meines unbemannten Fluggeräts beachten?
Dem bemannten Flugverkehr ist stets auszuweichen!
Registrierung
Nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 müssen sich UAS-Betreiber registrieren. Sie müssen sich in dem Land registrieren, in dem Sie als natürliche Person Ihren Wohnsitz oder als juristische Person Ihren Hauptgeschäftssitz haben. Die Registrierung wird online durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) durchgeführt. Die UAS-Betreiber-Nummer (e-ID)/Registrierungsnummer ist an dem unbemannten Luftfahrzeug anzubringen.
Weiterführende Links
Schulungsnachweis (Lizenz)
Je nach Art des Betriebes benötigen Sie in der Betriebskategorie „offen“ den EU-Kompetenznachweis A1/A3 oder das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2.
Für den Kompetenznachweis A1/A3 müssen Sie an einem Online-Lehrgang teilnehmen sowie die dazugehörige Online-Theorieprüfung bestehen. Der Lehrgang und die Prüfung sind ebenfalls Teil des Fernpiloten-Zeugnisses A2. Sie können diese auf der Internetseite des LBA durchführen. Das LBA beantwortet zudem auf seiner Internetseite Fragen zum Thema EU-Kompetenznachweis.
Weiterführende Links
Versicherung
Sie müssen als Steuerer oder Steuerin zur Deckung von Personen- und Sachschäden eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb ihres Fluggeräts besitzen (§§ 37 Absatz 1 Buchstabe a, 43 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V. m. § 101 ff Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)). Fragen Sie deshalb bei Ihrer Versicherung nach, ob die Privathaftpflichtversicherung den Einsatz ihres Fluggerätes mit abdeckt oder ob dieser zusätzlich versichert werden muss.
Flugvorbereitung
Die steuernde Person ist verpflichtet, eine angemessene Flugvorbereitung vor dem Betrieb seines Luftfahrzeugs durchzuführen. Die Erfahrung mit dem Einsatz verschiedener Apps hat gezeigt, dass insbesondere in Berlin kein Anbieter alle geografischen UAS-Gebiete zutreffend erfasst hat. Die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität des Map Tools des BMDV ist ebenfalls nicht sichergestellt. Daher ist immer vor Ort zu klären, ob ein Aufstieg zulässig ist. Vor dem Betrieb sind die Wetter- und Sichtbedingungen zu prüfen, um eine sichere Flugdurchführung zu gewährleisten.
Datenschutz und Bildverarbeitung
Beim Betrieb ihres Fluggeräts dürfen die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzt werden. Es darf nicht in den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden (z.B. Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht).
Start- und Landefläche
Findet der Start und/oder die Landung auf einem Grundstück statt, ist vor dem Flug eine schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin oder der nutzungsberechtigten Person einzuholen.
In Berlin ist beim zuständigen Bezirksamt anzufragen, ob Sie für den Start und/oder die Landung auf öffentlichem Gelände, eine Sondernutzungserlaubnis von diesem benötigen.
In Brandenburg ist die zuständige Ordnungsbehörde/Polizeidienststelle mindestens 3 Werktage vorher über den geplanten Aufstieg eines unbemannten Fluggeräts innerhalb geschlossener Ortschaften zu informieren und ggfls. erforderliche Absperrmaßnahmen abzustimmen.
Naturschutz
Sofern die Regelungen des § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO für den UAS-Betrieb über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Abs.1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nrn. 6, 7 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht eingehalten werden können, benötigen Sie für den Betrieb eine Zustimmung seitens der zuständigen Stellen. Für Berlin ist dies die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt und für Brandenburg das Landesamt für Umwelt.
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Fluglärmschutz
Sie sind verpflichtet beim Betrieb in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu unterlassen und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.
Sichtweite
„Betrieb in direkter Sicht (visual line of sight operation, VLOS): eine UAS-Betriebsart, bei der der Fernpilot in der Lage ist, einen ununterbrochenen und nicht unterstützten Sichtkontakt mit dem unbemannten Luftfahrzeug aufrechtzuerhalten, sodass er dessen Flugweg so steuern kann, dass Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen, Menschen und Hindernissen vermieden werden.“
„Betrieb außerhalb direkter Sicht (beyond visual line of sight operation, BVLOS): eine UAS-Betriebsart, die nicht in VLOS durchgeführt wird.“
Quelle: Artikel 2 Nr. 7 u. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
Menschenansammlungen
Nach Artikel 2 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 handelt es sich bei einer Menschenansammlung um eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen. Qualitative Beispiele für Versammlungen von Menschen sind:
- sportliche, kulturelle, religiöse oder politische Ereignisse;
- Strände oder Parks an einem sonnigen Tag;
- Geschäftsstraßen während der Öffnungszeiten der Geschäfte; und
- Skigebiete / -strecken / -spuren.
Geschlossene Räume
Genehmigungspflichtig sind Aufstiege unter freiem Himmel. Für den Betrieb in geschlossenen Räumen, Hallen oder Sälen benötigen Sie keine luftverkehrsrechtliche Genehmigung.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der folgenden Behörden
- Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr
- Luftfahrt-Bundesamt
Unterlagen Unbemannte Fluggeräte
Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (NfL 2022-1-2554)
Mit freundlicher Genehmigung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.
Dokument: 273 kB – Stand: 06/2022
Anwendung und Auslegung des Behördenbegriffs und zur geplanten Änderung des § 21k LuftVO
Dokument: 81 kB – Stand: 20.07.2020
Übersicht Betriebskategorie „offen“
Das Merkblatt ist nicht barrierefrei!
Dokument: 724 kB – Stand: 01/2024
Hinweise für die Beantragung einer Genehmigung nach der Luftverkehrsordnung für unbemannte Luftfahrzeugsysteme
Dokument: 874 kB – Stand: 01/2024
Antrag für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme in geografischen Gebieten des § 21h LuftVO
Das Formular ist nicht barrierefrei!
Dokument: 2 MB – Stand: 06/2024
Kontakt
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld
Frau Fritz
Herr Männling
Herr Reschke
Herr Lauer
Die Angabe des Absenders ist zwingend erforderlich.