E-Rechtsverkehr
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Elektronischer Rechtsverkehr

Seit dem Jahr 2018 sind Behörden des Landes Brandenburg gesetzlich verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern, Gerichten oder anderen Behörden zu eröffnen (vgl. § 3 Abs. 1, 4 BbgEGovG (Brandenburgisches E-Government-Gesetz)).

Als sicheren Übermittlungsweg für den elektronischen Rechtsverkehr sieht das Gesetz (§ 3 Abs. 1, 3, 4 BbgEGovG, § 3a Abs. 2 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz)) mehrere Möglichkeiten vor, so etwa die qualifizierte elektronische Signatur (QES), die De-Mail, die elektronische iD-Funktion des Personalausweises oder neuerdings auch das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).

Die Wahl zumindest eines sicheren elektronischen Übertragungsweges stellt das Gesetz in das Ermessen der Behörden. Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) bietet ein QES-Postfach für den Empfang von qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten und auch das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) an. Dasselbe Angebot gilt auch für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB).

Die qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Mit der Verwendung Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschreiben Sie ein elektronisches Dokument und bestätigen, dass Sie der Unterzeichner des Dokumentes sind. Die zentrale E-Mailadresse für den Zugang qualifiziert signierter Dokumente im LBV lautet:

Alle personenbezogenen E-Mail-Adressen von Angestellten des LBV und E-Mail-Kontaktformulare ohne qualifizierte elektronische Signatur stellen keinen Zugang für die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit dem LBV dar. Dies gilt auch dann, wenn Sie im Laufe einer Verfahrensabwicklung auf elektronische Nachrichten aus den persönlichen Postfächern von Angestellten des LBV antworten.

Bitte geben Sie in Ihrer E-Mail die gewünschte Empfängerin bzw. den gewünschten Empfänger an. Ihre E-Mail kann mit dieser Angabe schneller weitergeleitet werden. Über den Eingang Ihrer Nachricht im Rahmen des rechtswirksamen elektronischen Rechtsverkehrs werden Sie per E-Mail benachrichtigt.

Technische Rahmenbedingungen:

Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)

Seit dem 01. Januar 2022 können dem LBV darüber hinaus elektronische Dokumente auch durch das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) zugeleitet werden bzw. von dort an Dritte übermittelt werden.

Das besondere elektronische Behördenpostfach ist für den sicheren elektronischen Rechtsverkehr von Behörden mit Gerichten, mit anderen Behörden, aber auch mit Dritten, d.h. mit Antragstellerinnen und Antragstellern, Bürgerinnen und Bürgern (über das elektronische Bürgerpostfach – kurz eBO), Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (über das besondere elektronische Anwaltspostfach – kurz beA) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts geschaffen worden.

Von einem elektronischen Bürgerpostfach oder einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach aus können grundsätzlich elektronische Dokumente dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) des LBV übersandt werden.

Das beBPo beruht auf der Infrastruktur des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP), die sich für den elektronischen Rechtsverkehr seit 2004 bewährt hat. Weil es für Behörden grundsätzlich nur ein beBPo pro Behörde geben kann, ist auch im LBV ein besonderes elektronisches Behördenpostfach für alle Abteilungen vorgesehen, also auch für die Abteilung 4, die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB).

Die Nutzer-iD des Landesamtes für Bauen und Verkehr lautet:

DE.Justiz.b48ae689-13f2-4612-ae42-708e33555139.9ed3


Kontakt


Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld
Tel.: 03342 4266-4001
E-Mail: PoststelleLUBB@lbv.brandenburg.de
Poststelle
Die Angabe des Absenders ist zwingend erforderlich.
Fax: 03342 4266-7612