Luftfahrtpersonal
Sind wir Ihr Ansprechpartner?
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Erlaubnissen ist in § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) geregelt. Demnach ist das Sachgebiet Luftfahrtpersonal der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg für die Erteilung einschließlich derer Berechtigungen mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung folgender Erlaubnisse zuständig:
- Privatpilotenlizenzen PPL
- Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen LAPL
- Segelflugzeugpilotenlizenzen SPL
- Ballonpilotenlizenzen BPL
Darüber hinaus kommt es auf Ihren Hauptwohnsitz an. Sind Sie bereits Erlaubnisinhaber/-in und wohnen in Berlin oder Brandenburg, sind wir Ihr Ansprechpartner.
Absolvieren Sie eine Ausbildung bei einer Ausbildungsorganisation in den Ländern Berlin oder Brandenburg, dann legen Sie in unserer Luftfahrtbehörde die theoretische Prüfung ab, wir bestimmen eine Prüferin/einen Prüfer für die Abnahme der praktischen Prüfung und erteilen Ihre Erlaubnis.
Bei Fragen Ihrerseits stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Zugleich aber überwachen wir die Umsetzung und Beachtung geltender Bestimmungen. In diesem Rahmen haben wir Informationen zur Verfügung gestellt, damit Pilotinnen und Piloten und Ausbildungsorganisationen jederzeit über die geltende Rechts- und Verfahrenslage orientiert sind und behördliche Korrektur gar nicht erst notwendig wird.
In den Rubriken finden Sie nähere Einzelheiten zum komplexen Recht des Luftfahrtpersonals. Sie sind herzlich eingeladen, sich dort gezielt oder auch in einem ersten allgemeinen Zugriff über die einschlägigen Vorschriften zu informieren. Selbstverständlich haben wir für Sie als Download auch Merkblätter und Formulare bereitgestellt.
Eine Anmerkung zum Nachweis Ihrer Zuverlässigkeitsbescheinigung:
§ 7 Absatz 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes regelt, bei welchem Personenkreis eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) durchzuführen ist, also Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler/-innen.
Haben Sie eine Erlaubnis als Luftfahrer, welche Sie berechtigt Flugzeuge, Hubschrauber oder Reisemotorsegler (TMG) als verantwortlicher Luftfahrzeugführer zu führen, ist bei Ihnen eine ZÜP durchzuführen.
Die Bescheinigung der Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung Ihrer Zuverlässigkeit ist 5 Jahre gültig. Denken Sie daher rechtzeitig an die erneute Antragstellung!
Wir fordern den Nachweis bei Ihnen an, wenn unserem Sachgebiet Ihre Zuverlässigkeitsbescheinigung nicht vorliegt, diese jedoch erforderlich ist.
Auskünfte zur ZÜP erhalten Sie beim gleichnamigen Sachgebiet „Zuverlässigkeitsüberprüfung“.
Kontakt
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld
Frau Frohberg
Raum: 2.303
Herr Nagler
Raum: 2.303
Frau Stanke
Raum: 2.304
Herr Röhr
Inspektor Lizenz- und Prüfungswesen
Raum: 2.316
Die Angabe des Absenders ist zwingend erforderlich.
Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung!
Nutzen Sie für die Abgabe von Unterlagen bitte auch den Briefkasten (rechts neben dem Hauseingang A).