Abstand zu unbeteiligten Personen beim gewerblichen Betrieb eines UAS mit einer Startmasse zwischen 500 g und weniger als 2 kg
29.07.2022
Das Luftfahrt-Bundesamt erlässt gemäß § 35 S.2 VwVfG die folgende Allgemeinverfügung:
Abweichend von der Regelung des Artikels 22 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt für den dort genannten Betrieb von Unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS), die nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Abstandsregelung:
Zu unbeteiligten Personen muss grundsätzlich ein horizontaler Mindestabstand von 30 Metern eingehalten werden. Wenn das UAS in einem gesonderten Langsamflugmodus betrieben wird und der Betreiber sicherstellt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird, beträgt der horizontale Mindestabstand 5 Meter.
Gültigkeit: 1. September 2022 bis 31. August 2023
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