Abstand zu unbeteiligten Personen beim gewerblichen Betrieb eines UAS mit einer Startmasse zwischen 500 g und weniger als 2 kg

31.08.2023

Das Luftfahrt-Bundesamt erlässt gemäß § 35 S.2 VwVfG die folgende Allgemeinverfügung:

Abweichend von der Regelung des Artikels 22 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt für den dort genannten Betrieb von Unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS), die nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Abstandsregelung:

Zu unbeteiligten Personen muss grundsätzlich ein horizontaler Mindestabstand von 30 Metern eingehalten werden. Wenn das UAS in einem gesonderten Langsamflugmodus betrieben wird und die Betreiberin oder der Betreiber sicherstellt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird, beträgt der horizontale Mindestabstand 5 Meter.
Diese Regelung ist beschränkt auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Gültigkeit: 1. September 2023 bis 31. Dezember 2023

Weiterführende Links

Allgemeinverfügung Bestandsdrohnen 2023

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