Fluglärm

Als Fluglärm wird Lärm, der von Luftfahrzeugen, insbesondere von Flugzeugen, erzeugt wird, bezeichnet.
Aus Fluglärm können gesundheitliche Belastungen für die betroffenen Bewohner der Umgebung von Flughäfen hervorgerufen werden. Es bedarf daher Maßnahmen zur Vermeidung von Fluglärm, die sowohl den aktiven als auch den passiven Schallschutz umfassen. Im Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg vom 13.08.2004 hat sich die Planfeststellungsbehörde umfassend mit der Frage auseinandergesetzt, ab welcher Fluglärmbelastung tagsüber und in der Nacht mit einer erheblichen Belästigung zu rechnen ist. Dazu wurden die verfügbaren Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung und der Lärmmedizin ausgewertet. Die Vermeidung und Minimierung des Fluglärms ist vorrangiges Ziel aller am Luftverkehr Beteiligten. Neben technischen Entwicklungen bei Luftfahrzeugen und Flugantrieben zur Vermeidung und Minderung der Geräuschemissionen sind Anreize und Verfahren für einen lärmarmen Flugbetrieb sowie normative Regelungen auf internationaler und nationaler Ebene allgemeine Instrumente der Lärmminderung.
Das für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg vorgesehene Lärmschutzkonzept berücksichtigt allgemeine Ansätze und Entwicklungen zur Lärmminderung und beinhaltet aktive und passive Schallschutzmaßnahmen.
Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses und Planergänzungsbeschlüsse zum Ausbauvorhaben Berlin-Schönefeld
Auflagen unter Abschnitt A II 5 „Lärm“ des Planfeststellungsbeschlusses „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 in seiner derzeit gültigen Fassung
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Weitere Informationen stehen unter den nachfolgenden Punkten zur Verfügung:
Nachtflug
Das für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg vorgesehene Lärmschutzkonzept berücksichtigt allgemeine Ansätze und Entwicklungen zur Lärmminderung und beinhaltet aktive und passive Schallschutzmaßnahmen.
Unter den aktiven Maßnahmen werden alle flugbetrieblichen Regelungen wie z.B. Nachtflugbetriebsbeschränkungen verstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Planfeststellungsbehörde in den Urteilen vom 16.03.2006 (Az.: 4A 1001.04, 4A 1073.04, 4A 1075.04, 4A 1078.04) verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes unter anderem über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Abschnitt A II 5.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 erneut zu entscheiden.
Die neuerliche Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über eine Beschränkung des Nachtflugbetriebes am Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld erging im Rahmen eines Planergänzungsverfahrens, für das § 76 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) die verfahrensrechtliche Grundlage bildete.
Seit der Inbetriebnahme der planfestgestellten neuen südlichen Start- und Landebahn unterliegt der Flugbetrieb folgenden Einschränkungen:
Die Genehmigungsbehörde kann gemäß Punkt XI Nr. 11 der Betriebsgenehmigung in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den vorgenannten flugbetrieblichen Regelungen zulassen.
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind gegebenenfalls zu richten an:
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Örtliche Luftaufsicht BER/EDDB
Fax: (0331) 275482482
-
Verifizierte E-Mail
Der Antrag muss enthalten: - Name und Anschrift der Luftverkehrsgesellschaft oder des Luftfahrzeughalters,
- Abflug- oder Bestimmungsflugplatz,
- Funkrufzeichen des Luftfahrzeugs,
- Baumuster, Baujahr und Lärmzeugnis gemäß § 11c Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) des Luftfahrzeugs,
- Zeitpunkt des Starts oder der Landung, für den die Ausnahme erbeten wird.
Schallschutz
Das für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg vorgesehene Lärmschutzkonzept berücksichtigt allgemeine Ansätze und Entwicklungen zur Lärmminderung und beinhaltet aktive und passive Schallschutzmaßnahmen.
Neben aktiven Schallschutzmaßnahmen waren zum Schutz der Flughafenanwohner auch passive Schallschutzmaßnahmen anzuordnen. Dazu gehören Schallschutzeinrichtungen, die für die einzelnen Gebäude sicherstellen, dass im Rauminnern mindestens die von der Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der ermittelten Lärmwirkungen definierten fachplanerischen Grenzen für die Schutzziele „ungestörte Kommunikation“ tagsüber und „ungestörter Schlaf“ in der Nacht eingehalten werden.
Es wurden im Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 Schutzgebiete definiert, in denen die Lärmgrenzwerte nach den vorliegenden Fluglärmberechnungen für den prognostizierten Flugverkehr im Jahr 2023 immer überschritten werden. Hier besteht auch ohne Prüfung des Einzelfalls immer ein Anspruch auf baulichen Schallschutz oder Entschädigung. Die Schutzgebietsausweisung erleichtert somit lediglich die Beweisführung (Meistbegünstigungsgebiete). Bei geänderten An- und Abflugverfahren am Flughafen werden die festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete neu ausgewiesen, wenn sich der energieäquivalente Dauerschallpegel an der äußeren Grenze des Schutzgebiets an den Schnittpunkten mit den An- und Abflugstrecken um mehr als 2 dB(A) ändert. Nach der Inbetriebnahme des Verkehrsflughafens werden die Schutz- und Entschädigungsgebiete unabhängig von der 2 dB(A)-Änderung neu festgesetzt.
„Lärmschutzkonzept BBI“ – PEB-Planergänzungsbeschluss BBI vom 20.10.2009
Anlage 2 Schutzgebiete - Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ (PEB)
PDF-Dokument (2.2 MB)
Anlage 3 Entschädigungsgebiete - Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ (PEB)
PDF-Dokument (2.2 MB)
Schallschutzberichte
Die Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH (FBB) teilt monatlich den aktuellen Stand des Schallschutzprogrammes hinsichtlich des Versandes der Anspruchsermittlungen (ASE) und der Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen, der in den betroffenen Schutz- und Entschädigungsgebieten gelegenen Wohneinheiten, mit.
Schallschutzberichte 2022
Schallschutzberichte 2021
Schallschutzberichte 2020
Neuausweisung Schutz- und Entschädigungsgebiete
Im Jahr 2011 hat sich die Planfeststellungsbehörde vor Gericht dazu verpflichtet, nach der erstmaligen Festlegung der Flugverfahren für den Flugbetrieb am BER die bisher festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete neu auszuweisen.
Dieser Neuausweisung sind die Daten zu Grunde zu legen, die sich aus Messungen während des ersten vollständigen Betriebsjahres (zwei aufeinanderfolgende Flugplanperioden) ergeben. Die Neuausweisung hat nach Maßgabe der 1. Fluglärmschutzverordnung (1. FLugLSV) für die bisherigen Schutzgebiete insgesamt zu . erfolgen und unabhängig davon, ob sich der energieäquivalente Dauerschallpegel an der äußeren Grenze der Gebiete an den Schnittpunkten mit den An- und Abflugstrecken um mehr als 2 dB(A) ändert.
Wegen der seit Anfang des Jahres 2020 weltweit grassierenden Covid-19-Pandemie ist jedoch der nationale und internationale Flugverkehr deutlich weniger geworden. Die Flugbewegungszahlen haben wegen der besonderen Lage so weit abgenommen, dass eine Bemessung der Flugbewegungen an die zu erwartenden Verhältnisse nicht möglich ist. Für die Neuausweisung der Schutz- und Entschädigungsgebiete besteht daher das Problem, dass keine Daten hinsichtlich Flugbewegungszahlen oder Flugroutennutzung erzeugt werden können, die die unter normalen Umständen tatsächlich zu erwartende Belastung abbilden, sondern nur eine wesentlich geringere Belastungslage.
Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde (LuBB) hat daher unter dem 26.10.2021 die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) schriftlich aufgefordert, ihre Darlegungen zum Umgang mit der verfügten Auflage und zum Stand der Ermittlungen zum Fluglärm des ersten vollständigen Betriebsjahres zu übersenden.
Am 19.11.2021 übermittelte die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) ihren aktuellen Stand der Ermittlungen zur Fluglärmbelastung des ersten Betriebsjahres schriftlich an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde (LuBB).
Schreiben LuBB Neuausweisung Schutzgebiete – 26.10.2021
PDF-Dokument (841.5 kB) - Stand: 26.10.2021
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen – 1. FlugLSV)
PDF-Dokument (52.3 kB)
Nach den vorgelegten ausgewerteten Messdaten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) innerhalb der festgesetzten Schutz- und Entschädigungsgebiete ergeben sich für die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde (LuBB) zunächst keine Überschreitungen der höchsten gemessenen Dauerschallpegel. Tatsächlich führen diese Werte dazu, dass eine Neuausweisung der Schutzgebiete im Ergebnis zu deren Verkleinerung führen würde. Das wäre nicht im Sinne der Prozesserklärung, denn dieser lag die Vorstellung zugrunde, dass eine Neuausweisung von Schutzgebieten jeweils zum Vorteil zusätzlicher Lärmbetroffener erfolgt, nicht zum Nachteil bereits betroffener Anlieger. Daher war das Verfahren zur Umsetzung der Prozesserklärung anzupassen und insbesondere vom zeitlichen Bezug zu den ersten Flugplanperioden nach Inbetriebnahme des BER abzukoppeln.
Nun gilt: Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) aktualisiert und überprüft die Messdaten weiterhin monatlich und ist von der Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde (LuBB) aufgefordert, diese nach jeder weiteren Flugplanperiode vorzulegen, bis eine Anzahl an Flugbewegungen erreicht ist, die der Belastung eines vollständigen Betriebsjahres im Sinne der der Prozesserklärung zugrundeliegenden Erwartung entspricht. So wird die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde (LuBB) in die Lage versetzt, den gebotenen Zeitpunkt einer Neuausweisung der Schutzgebiete rechtzeitig ermitteln zu können.
Stichprobenkontrolle
Nach den Stichproben in den Jahren 2015 und 2017 beauftragte die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde (LuBB) im Frühjahr 2020 das Ingenieurbüro Bonk Maire Hoppmann mit der Überprüfung weiterer Stichproben hinsichtlich Richtigkeit und Übereinstimmung der von der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) erstellten und versendeten Anspruchsermittlungen und Leistungsverzeichnisse mit den geltenden technischen Regelwerken.
Die Stichproben wurden von der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde (LuBB) nach den betroffenen Ortslagen und nach Beschwerden, die der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde (LuBB) bekannt waren, ausgewählt. Gegenstand der Begutachtung war auch der Abgleich mit dem Ergebnisberichten aus den Jahren 2015 und 2017.
Ergebnis dieser technischen Stichprobe 2020 ist, dass verglichen mit den Untersuchungen in den Jahren 2015 und 2017 eine deutlich geringere Anzahl systematischer Auffälligkeiten festgestellt wurde; gefundenen Auffälligkeiten sind überwiegend individueller Natur. Viele der betrachteten Einzelfälle waren ohne Befund. Der Gutachter attestiert im Vergleich zu den 2015 und 2017 untersuchten Unterlagen eine deutliche Qualitätssteigerung. Anhaltspunkte für eine systematische Verfehlung der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses hat die Untersuchung nicht erbracht.
Nachstehend veröffentlicht ist die Textfassung des Abschlussberichts Stichprobenkontrolle 2020 – 01/2020 (aus Gründen des Datenschutzes teilweise unkenntlich gemacht).
Ergebnisbericht zur Stichprobenkontrolle des Schallschutzprogramms BER (2020)
PDF-Dokument (730.9 kB) - Stand: 2020
Weitere Informationen
Gerichtsurteile und -beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (BVerwG) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG):
Ausgewählte Urteile und Beschlüsse zum Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13.08.2004 und Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ zum Vorhaben „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 20.10.2009 in anonymisierter Fassung:
- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 mit Az: BVerwG 4 A 1073.04:
Es war über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5. 1. 3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Fassung vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 mit Az: BVerwG 4 A 1073.04
PDF-Dokument (740.7 kB)
- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2006 mit Az: BVerwG 4 A 1075.04, die Wahl des Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen ist vorrangig eine raumordnerische Entscheidung.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2006 mit Az: BVerwG 4 A 1075.04
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- Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2011 mit Az: BVerwG 4 A 4000.09, 4 A 4000.10, 4 A 4001.10:
Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MIL) hat mit der Regelung des Nachtflugbetriebs den ihm eingeräumten planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Nach dessen Planung sind in den Zeiten zwischen 22:00 und 00:00 Uhr sowie von 05:00 bis 06:00 Uhr eingeschränkt Flüge möglich.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2011 mit Az: BVerwG 4 A 4000.09
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Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2011 mit Az: BVerwG 4 A 4000.10
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Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2011 mit Az: BVerwG 4 A 4001.10
PDF-Dokument (254.1 kB)
- Beschluss Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) vom 15.06.2012 mit Az: OVG 12 S 27.12:
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht innerhalb des sogenannten Tagschutzgebiets ein Anspruch auf Schallschutzvorrichtungen, die sicherstellen, dass während der Tagzeit im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten.
Beschluss Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) vom 15. Juni 2012
PDF-Dokument (80.7 kB)
- Urteil (OVG) vom 25.04.2013 mit Az: OVG 11 A 19.13:
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht innerhalb des sog. Tagschutzgebiets ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bzw. Einbau von Schallschutzmaßnahmen für den Tagzeitraum, die sicherstellen, dass im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern höhere A-bewertete Maximalpegel als 55 dB(A) in den sechs verkehrsreichsten Monaten rechnerisch insgesamt weniger als einmal auftreten.
Urteil Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) vom 25.04.2013
PDF-Dokument (1.4 MB)
Vollzugshinweise
Zur Klärung systematischer Einzelfragen bei bestimmten Auflagen im Planfeststellungsbeschluss, kann die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin Brandenburg der Vorhabenträgerin notwendige Hinweise zum Vollzug geben, soweit in der rechtlichen Bewertung der Einzelfragen keine Übereinstimmung zwischen Vorhabenträgerin und Lärmbetroffenen erzielt werden konnten.
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) vom 13.12.2012 zur Umsetzung der angeordneten Schallschutzmaßnahmen
PDF-Dokument (192.1 kB)
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde (LuBB) vom 21.02.2014 zur Umsetzung der baulichen Schallschutzmaßnahmen insb. zur Anwendbarkeit der DIN 1946-6
PDF-Dokument (741.2 kB)
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde (LuBB) vom 14.09.2017 zu systematischen Einzelfragen bei der Umsetzung des baulichen Schallschutzes und zur Auslegung von A II 5 1 7 Nr. 7 PFB
PDF-Dokument (1.0 MB)